Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt
IV. Abschnitt
029 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
030 Zulässigkeit der Grundbucheintragung
031 Unwirksamkeit der Grundbucheintragung
032 Rückabwicklung
033 Verständigung der Behörde von der Zwangsversteiger
034 Verfahren bei Zuschlagserteilung
035 Erneute Versteigerung
036 Verfahren bei Überboten ...
037 Freiwillige Feilbietung
038 Erwerb von Todes wegen
039 Pflicht zur Antragstellung
040 Bestellung einer Kuratorin/eines Kurators
041 Antragstellung, Verständigung d. Grundverkehrsbeh.
042 Versteigerung auf Antrag der Grundverkehrsbehörde
043 Vorgehensweise nach Entsch. der Grundverkehrsbeh.
044 Einstellung der Versteigerung
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz
Abschnitt: IV. Abschnitt
Inhalt: Zivilrechtliche Bestimmungen

Paragraf: § 039
Kurztext: Pflicht zur Antragstellung
Text: (1) Wer von Todes wegen außerbücherlich Eigentum an einem zur Verlassenschaft gehörigen Grundstück (§ 38) erwirbt, hat innerhalb angemessener, ein Jahr nicht erheblich übersteigender Frist ab Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs
1. die Verbücherung unter Vorlage einer Entscheidung im Sinne des § 18 Abs. 2, des § 26 Abs. 3 oder des § 28 oder einer Erklärung nach § 17 zu beantragen oder
2. das Grundstück durch Vertrag einem anderen zu überlassen, welcher innerhalb der Jahresfrist eine Verbücherung nach Z 1 zu beantragen hat.

(2) Ist ein Jahr nach Rechtswirksamkeit des außerbücherlichen Erwerbs vor der Grundverkehrsbehörde oder dem Landesverwaltungsgericht ein Verfahren im Sinne des Abs. 1 noch anhängig, so endet die Frist für den Antrag auf Verbücherung nicht vor Ablauf eines Monats ab dem rechtskräftigen Abschluss dieses Verfahrens.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 60/1995, LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023