Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
012 Zielsetzung
013 Sachlicher Wirkungsbereich
014 Räumlicher Geltungsbereich
015 Persönlicher Geltungsbereich
016 Erklärungspflichtige Rechtsgeschäfte
017 Pflicht zur Abgabe der Erklärung
018 Ausnahmen von der Erklärungspflicht
019 Zweitwohnsitze
020 (entfallen)
021 (entfallen)
III. Abschnitt
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
Abschnitt: II. Abschnitt
Inhalt: Verkehr mit Baugrundstücken

Paragraf: § 018
Kurztext: Ausnahmen von der Erklärungspflicht
Text: (1) Eine Erklärung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft Baugrundstücke in Beschränkungszonen für Zweit¬wohnsitze betrifft, die
1. im Rahmen der gastgewerblichen Beherbergung genutzt werden,
2. zum Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs bestimmt sind,
3. auf Grund eines Verfahrens nach § 13 des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Abschreibung geringwertiger Trenn¬stücke oder nach §§ 15 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen übertragen werden,
4. im Zuge einer Aufhebung der Gemeinschaft nach § 830 ABGB erworben werden und als Erwerber ein Miteigentümer auftritt,
5. im Zuge einer Veränderung der Miteigentumsquoten bei aufrechtbleibender Eigentümerschaft erworben wurden,
6. während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr vor rechtswirksamer Festlegung der Beschrän¬kungszone für Zweitwohnsitze ausschließlich als Zweitwohnsitze genutzt wurden und für eine dauernde Wohnsitznahme ungeeignet sind oder
7.a) zwischen Ehegatten, zwischen Lebensgefährten, das sind Personen, die durch mindestens drei Jahre hindurch in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben, oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern;
b) zwischen Verwandten in gerader Linie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern oder deren Lebensgefährtinnen/ Lebensgefährten;
c) zwischen Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnern;
übertragen werden.
(2) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 16 erwerben soll, zu bestätigen, dass eine Erklärung nicht erforderlich ist.
(3) Anträge nach Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluss oder Zustellung des Einantwortungsbeschlusses oder der Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen sind die Vertragsurkunden, der Einantwortungsbeschluss, die Amtsbestätigung nach § 178 Außerstreitgesetz oder eine jeweils beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Erklärungspflicht nachzuweisen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015