Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
001 Zielsetzung
002 Sachlicher Geltungsbereich
003 Räumlicher Geltungsbereich
004 Persönlicher Geltungsbereich
005 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
006 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
007 Pflicht zur Einholung der Genehmigung, Antrag
008 Voraussetzung für die Erteilung d Genehmigung
008a Interessentenregelung und Verfahren
009 (ohne Titel)
010 Nichterteilung der Genehmigung
011 Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Veräußerung
II. Abschnitt
III. Abschnitt
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
Abschnitt: I. Abschnitt
Inhalt: Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
Paragraf: § 011
Kurztext: Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Veräußerung
Text: (1) Die Eigentumsübertragung ist ungeachtet der §§ 8 und 9 zu genehmigen, wenn sie wegen der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des letzten Eigentümers zur Vermeidung des Verfalles des Gutes notwendig ist. Die Behörde hat jedoch vor Erlassung des Bescheides die Bezirkskammer für Land- und Forstwirtschaft, in deren Bereich das Grundstück liegt, und den Landwirtschaftlichen Grundauffang-Fonds für das Land Steiermark zu benachrichten. Von diesen können innerhalb einer Frist von drei Monaten ab Zustellung der Benachrichtigung geeignete Personen als Kaufinteressenten namhaft gemacht werden.
(2) In der Benachrichtigung sind die Grundstücke, die Vertragsparteien sowie der wesentliche Inhalt des Vertrages anzuführen. Der Benachrichtigung ist eine Grundbuchabschrift anzuschließen. Von der Benachrichtigung sind die Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen.
(3) Werden innerhalb der Frist nach Abs. 1 Käufer namhaft gemacht, die die Voraussetzungen für eine Genehmigung nach den §§ 8 oder 9 erfüllen und vor der Grundverkehrsbehörde niederschriftlich erklären, in das Rechtsgeschäft eintreten zu wollen, so hat die Grundverkehrsbehörde die Übertragung des Eigentums an den im ursprünglichen Rechtsgeschäft vorge¬sehenen, nach § 8 aber ungeeigneten Erwerber nicht zuzulassen.
(4) Genehmigungsbescheide nach Abs. 1 sind zu begründen und der Landesregierung vorzulegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015