Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt
IV. Abschnitt
029 Zivilrechtliche Wirkung der Verkehrsbeschränkung
030 Zulässigkeit der Grundbucheintragung
031 Unwirksamkeit der Grundbucheintragung
032 Rückabwicklung
033 Verständigung der Behörde von der Zwangsversteiger
034 Verfahren bei Zuschlagserteilung
035 Erneute Versteigerung
036 Verfahren bei Überboten ...
037 Freiwillige Feilbietung
038 Erwerb von Todes wegen
039 (ohne Titel)
040 (ohne Titel)
041 (ohne Titel)
042 (ohne Titel)
043 (ohne Titel)
044 (ohne Titel)
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
Abschnitt: IV. Abschnitt
Inhalt: Zivilrechtliche Bestimmungen

Paragraf: § 035
Kurztext: Erneute Versteigerung
Text: (1) Im neuen Versteigerungstermin dürfen als Bieterinnen/Bieter nur Personen zugelassen werden, die
1. rechtskräftige Entscheidungen im Sinn des § 6 Abs. 2, der §§ 8, 9, 11 und 18 Abs. 2, des § 26 Abs. 3 oder des § 28 vorweisen oder
2. dem Exekutionsgericht eine Erklärung nach § 17 vorlegen.
(2) Zwischen Bekanntmachung des neuen Versteigerungstermins und der Versteigerung muß ein Zeitraum von mindestens sechs Monaten liegen.
(3) Bei der erneuten Versteigerung richtet sich das geringste Gebot stets nach § 151 Abs. 1 Exekutionsordnung, soweit nicht Abs. 6 anzuwenden ist.
(4) Wird binnen eines Monats ab öffentlicher Bekanntmachung des erneuten Versteigerungstermins durch Anschlagen des Versteigerungsedikts an der Gerichtstafel (vergleiche § 169 Abs. 1 in Verbindung mit § 71 Exekutionsordnung) kein Antrag auf Genehmigung, gegebenenfalls kein Antrag auf Erlassung eines Bescheides, aus dem sich ergibt, daß der Zuschlag keiner Genehmigung bedarf, gestellt bzw. keine Erklärung abgegeben, so hat die Grundverkehrsbehörde dies dem Exekutionsgericht unverzüglich mitzuteilen. Das ordentlichen Gericht hat sodann den neuen Versteigerungstermin abzuberaumen.
(5) Im Fall des Abs. 4 oder wenn im erneuten Versteigerungstermin keine Bieter auftreten oder keine gültigen Anbote abgegeben werden, hat das Exekutionsgericht den Beschluß über die Erteilung des Zuschlags an den Meistbietenden des ersten Versteigerungstermins für wirksam zu erklären, auszufertigen und zu verlautbaren und die Grundverkehrsbehörde hievon zu verständigen.
(6) Wird die erneute Versteigerung erforderlich, weil der Meistbietende der ersten Versteigerung den Antrag nach § 34 Abs. 1 nicht fristgerecht gestellt oder eine Erklärung nicht fristgerecht vorgelegt hat, so sind die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Wiederversteigerung anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 47/2015