Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
054 Strafen
055 Überwachung
055a Sprachliche Gleichbehandlung von Frauen u. Männern
055b Datenverarbeitung
055c Verarbeitung in gemeinsamer Verantwortung
056 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
057 Verweise
058 Übergangsbestimmungen
058a Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl.Nr. 44/2009
058b Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr.81/2010
058c Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr.67/2011
058d Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr155/2014
058e Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr.47/2015
058f Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 79/2023
059 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
060 Inkrafttreten von Novellen
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz
Abschnitt: VI. Abschnitt
Inhalt: Straf- und Schlußbestimmungen

Paragraf: § 055b
Kurztext: Datenverarbeitung
Text: (1) Die Bezirksverwaltungsbehörden und die Gemeinden sind ermächtigt, zur Abwicklung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Verfahren und zur Besorgung der nach diesem Gesetz vorgesehenen Aufgaben, zum Zweck der Überwachung sowie für die nach diesem Gesetz vorgesehenen Anhörungs- und Verständigungspflichten, insbesondere nach § 8a, § 11, § 17, § 28a, § 31, die jeweils dafür erforderlichen personenbezogenen Daten von Antragstellerinnen/Antragstellern, Parteien und sonst betroffenen Personen eines Rechtsgeschäfts sowie Verfahrensparteien und Verfügungsberechtigten von Grundstücken automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) In den Angelegenheiten des Abs. 1 dürfen von den zuständigen Behörden insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:
1. Identifikationsdaten, Adressdaten, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit von
a) natürlichen Personen und
b) Vertretern bei juristischen Personen, Personengesellschaften oder anderen rechtsfähigen Personengemeinschaften;
2. personenbezogene Daten des Rechtserwerbs;
3. personenbezogene Daten des lokalen und des zentralen Melderegisters, Daten aus dem Zentralen Staatsbürgerschaftsregister, des Firmenbuchs und des Grundbuchs einschließlich deren Urkundensammlungen, und des Vereinsregisters sowie aus entsprechenden öffentlichen Registern anderer Staaten;
4. personenbezogene Daten bezüglich Willenserklärungen und Rechtsakte betreffend die Ausübung von Gestaltungsrechten oder bezüglich Rechtsakte, mit denen der Gegenstand des Rechtserwerbs einer Privatstiftung, einer öffentlichen Stiftung, einem Fonds, einer Gesellschaft nach § 22 Abs. 2 Z 2, einem Verein oder einer vergleichbaren Einrichtung gewidmet wird;
5. grundstücks- und gebäudebezogene Daten einschließlich planliche Darstellungen und einschließlich der Verwendung von Mitteln der Wohnbauförderung für den Gegenstand des Rechtserwerbs;
6. nutzungsbezogene Daten, insbesondere Energieverbrauchs- und Energieerzeugungsdaten, Daten von Versorgungs- oder Entsorgungsunternehmen, Erbringern von Postdiensten oder von elektronischen Zustelldiensten.

(3) Für Zwecke der Vollziehung dieses Gesetzes verarbeitete personenbezogene Daten gelten im Sinn des Art. 23 Abs. 1 lit. e Datenschutz-Grundverordnung als im allgemeinen öffentlichen Interesse verarbeitet. Hinsichtlich der Verarbeitung dieser Daten besteht keine Informationspflicht gemäß Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung, kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 Datenschutz-Grundverordnung sowie kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.

(4) Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten zu statistischen Zwecken erfolgt, kommen der betroffenen Person die Rechte gemäß den Art. 15, 16, 18 und 21 Datenschutz-Grundverordnung nicht zu.

(5) Die personenbezogenen Daten sind nach Beendigung des jeweiligen Geschäftsfalles unbefristet aufzubewahren, soweit dies zur Rechtsverfolgung erforderlich ist. Ist eine unbefristete Aufbewahrung nicht erforderlich, eine getrennte Löschung einzelner personenbezogener Daten aber aus verwaltungsökonomischen Gründen nicht möglich oder mit den Dokumentationszwecken unvereinbar, so ist an geeigneter Stelle ein ergänzender Vermerk aufzunehmen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 63/2018, LGBl. Nr. 79/2023