Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
II. Abschnitt
III. Abschnitt
022 Begriffsbestimmung
023 Sachlicher und räumlicher Geltungsbereich
024 Persönlicher Geltungsbereich
025 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
026 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
027 Pflicht zur Einholung der Genehmigung, Antrag
028 Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung
028a Verfahren
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Steiermärkisches Grundverkehrsgesetz
Abschnitt: III. Abschnitt
Inhalt: Verkehr mit Grundstücken durch Ausländer
Paragraf: § 022
Kurztext: Begriffsbestimmung
Text: (1) Als Ausländerinnen/Ausländer gelten:
1. natürliche Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen,
2. juristische Personen und Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, die ihren Sitz im Ausland haben,
3. Kapitalgesellschaften des Unternehmensrechtes und Personengesellschaften des Unternehmensrechtes mit dem Sitz im Inland, an denen ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländer gemäß Z 1 oder 2 beteiligt sind,
4. Stiftungen und Fonds, die ihren Sitz im Inland haben und deren Vermögen oder Erträgnisse nach dem Stiftungs- und Fondszweck ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländern gemäß Z 1 bis 3 zukommen oder deren Verwaltung ausschließlich oder überwiegend Ausländerinnen/Ausländern obliegt,
5. Vereine, die zwar ihren Sitz im Inland haben, deren Mitglieder jedoch mindestens zur Hälfte nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen.
(2) Als Ausländerinnen/Ausländer gelten nicht:
1. natürliche Personen, die Staatsangehörige eines EU- oder EWR-Staates sind. Sie sind österreichischen Staatsbürgern gleichgestellt,
2. Gesellschaften im Sinne des Art. 48 des EG-Vertrages oder des Art. 34 des EWR-Abkommens aus EU- oder EWR-Staaten in Ausübung
a) der Niederlassungsfreiheit nach Art. 43 des EG-Vertrages bzw. nach Art. 31 des EWR-Abkommens,
b) des freien Dienstleistungsverkehrs nach Art. 49 des EG-Vertrages bzw. nach Art. 36 des EWR-Abkommens,
c) der Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 56 des EG-Vertrages bzw. nach Art. 40 des EWR-Abkommens.
Sie sind entsprechenden österreichischen Gesellschaften gleichgestellt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/2000, LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 5/2010, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 22/2013, LGBl. Nr. 47/2015