Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
001 Zielsetzung
002 Sachlicher Geltungsbereich
003 Räumlicher Geltungsbereich
004 Persönlicher Geltungsbereich
004a Begriffsbestimmungen
005 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
006 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
007 Pflicht zur Einholung der Genehmigung, Antrag
008 Voraussetzung für die Erteilung d Genehmigung
008a Interessentenregelung und Verfahren
009 Vereinfachtes Verfahren
010 Nichterteilung der Genehmigung
011 Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Veräußerung
II. Abschnitt
III. Abschnitt
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz
Abschnitt: I. Abschnitt
Inhalt: Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
Paragraf: § 007
Kurztext: Pflicht zur Einholung der Genehmigung, Antrag
Text: (1) Wer auf Grund eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes Rechte erwerben soll, hat die Genehmigung binnen einem Monat ab Vertragsabschluss bei der Grundverkehrsbehörde zu beantragen. Dem Antrag ist die Vertragsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift anzuschließen; im Fall des § 8 Abs. 4 sind zumindest in Kopie auch der Pachtvertrag der Verkäuferin/des Verkäufers mit der/Pächterin/dem Pächter, sowie die Erklärungen der Käuferin/des Käufers sowie der Pächterin/des Pächters im Hinblick auf die weitere Verpachtung anzuschließen.

(2) Der Antrag nach Abs. 1 hat zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. die Parteien des Rechtsgeschäftes;
2. den Gegenstand des Rechtsgeschäftes und die Gegenleistung;
3. die im Flächenwidmungsplan für das Grundstück festgelegte Widmung;
4. die bisherige und künftige Nutzung des Vertragsgegenstandes;
5. die persönlichen Besitzverhältnisse der Rechtserwerberin/des Rechtserwerbers und deren/dessen Qualifikation als Landwirtinnen/Landwirte im Sinne des § 8a Abs. 4 und 5;
6. sofern die Rechtserwerberin/der Rechtserwerber nicht selbst die Bewirtschaftung des Vertragsgegenstandes vornimmt, den Namen und die Adresse der bewirtschaftenden Person und ihre Qualifikation im Hinblick auf § 8 Abs. 2;
7. die bisherige Bewirtschafterin/den bisherigen Bewirtschafter.

(3) Auf Verlangen der Behörde ist darüber hinaus ein land- oder forstwirtschaftliches Bewirtschaftungskonzept zum Nachweis einer nachhaltigen, dauerhaften und ordnungsgemäßen Bewirtschaftung vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015, LGBl. Nr. 79/2023