Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
001 Zielsetzung
002 Sachlicher Geltungsbereich
003 Räumlicher Geltungsbereich
004 Persönlicher Geltungsbereich
004a Begriffsbestimmungen
005 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
006 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
007 Pflicht zur Einholung der Genehmigung, Antrag
008 Voraussetzung für die Erteilung d Genehmigung
008a Interessentenregelung und Verfahren
009 Vereinfachtes Verfahren
010 Nichterteilung der Genehmigung
011 Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Veräußerung
II. Abschnitt
III. Abschnitt
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz
Abschnitt: I. Abschnitt
Inhalt: Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
Paragraf: § 004a
Kurztext: Begriffsbestimmungen
Text: Im Sinne dieses Gesetzes gelten bzw. gilt als:
1. Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke: Grundstücke, die in einem rechtswirksamen Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz 2010 (StROG) als Freiland, einschließlich der Freiland-Sondernutzungen, als Aufschließungsgebiet oder als Dorfgebiet ausgewiesen sind, sofern sie im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in einer für die Land- und Forstwirtschaft typischen Weise genutzt werden. Eine Aussetzung der land- und forstwirtschaftlichen Bewirtschaftung eines Grundstückes beendet die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück solange nicht, als dieses nicht rechtmäßig einem anderen Zweck zugeführt wird. Die Bezeichnung eines Grundstückes im Grundsteuer- oder Grenzkataster allein ist für dessen Beurteilung als land- und forstwirtschaftliches Grundstück nicht maßgebend. Bestehen Zweifel, ob es sich um ein land- und forstwirtschaftliches Grundstück handelt, hat die Grundverkehrsbehörde auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 5 erwerben soll, darüber mit Bescheid zu entscheiden.
2. Land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb: Jede selbstständige wirtschaftliche Einheit, in deren Rahmen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke bewirtschaftet werden und die geeignet ist, zum Lebensunterhalt der Landwirtin/des Landwirts bzw. ihrer/seiner Familie beizutragen (Voll-, Zu- oder Nebenerwerbsbetrieb).
3. Landwirtin/Landwirt:
a) wer einen land- und/oder forstwirtschaftlichen Betrieb allein oder zusammen mit Familienangehörigen oder Lebensgefährtin/Lebensgefährten oder eingetragener Partnerin/eingetragenem Partner oder anderen Land- und/oder Forstwirtinnen/Forstwirten oder mit den darüber hinaus allenfalls erforderlichen land- und/oder forstwirtschaftlichen Dienstnehmerinnen/Dienstnehmern ordnungsgemäß bewirtschaftet oder
b) nach Erwerb eines land- und/oder forstwirtschaftlichen Betriebes oder land- und/oder forstwirtschaftlichen Grundstückes im Sinne der Z 1 tätig sein will und die dazu erforderlichen Voraussetzungen besitzt; dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 erfüllt werden oder
c) eine juristische Person, eingetragene Personengesellschaft oder andere rechtsfähige Personengemeinschaft, wenn sie eine land- und forstwirtschaftliche Betriebsgesellschaft ist, die von einer natürlichen Person wirtschaftlich dominiert wird, die die Voraussetzungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 besitzt. Gibt es aufgrund von Anteilsgleichheit keine natürliche Person, die die Betriebsgesellschaft wirtschaftlich dominiert, muss zumindest eine Person der land- und forstwirtschaftlichen Betriebsgesellschaft die Voraussetzungen im Sinne des § 8 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 besitzen. Die Betriebsgesellschaft hat mittels Betriebskonzept die Absicht einer nachhaltigen, ordnungsgemäßen Bewirtschaftung zumindest für die Dauer von 7 Jahren glaubhaft zu machen.
4. Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten: Personen, die durch mindestens drei Jahre hindurch in einer in wirtschaftlicher Hinsicht gleich einer Ehe eingerichteten Haushaltsgemeinschaft leben.
5. Baugrundstücke:
a) in einem Flächenwidmungsplan nach dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz als Bauland ausgewiesene Grundstücke;
b) bebaute Grundstücke außerhalb des Baulandes.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 79/2023