Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Baustoffliste ÖA
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Geruchsimmissionsverordnung 2023
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt
001 Zielsetzung
002 Sachlicher Geltungsbereich
003 Räumlicher Geltungsbereich
004 Persönlicher Geltungsbereich
004a Begriffsbestimmungen
005 Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte
006 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
007 Pflicht zur Einholung der Genehmigung, Antrag
008 Voraussetzung für die Erteilung d Genehmigung
008a Interessentenregelung und Verfahren
009 Vereinfachtes Verfahren
010 Nichterteilung der Genehmigung
011 Maßnahmen bei Unabwendbarkeit der Veräußerung
II. Abschnitt
III. Abschnitt
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
VI. Abschnitt
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Grundverkehrsgesetz
Abschnitt: I. Abschnitt
Inhalt: Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
Paragraf: § 006
Kurztext: Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Text: (1) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn das Rechtsgeschäft land- und forstwirtschaftliche Grundstücke betrifft, die
1. für Zwecke der öffentlichen Verwaltung oder des öffentlichen Verkehrs bestimmt sind;
2. Gegenstand von Maßnahmen der Bodenreform sind und das Rechtsgeschäft vor der Agrarbezirksbehörde abgeschlossen oder durch diese genehmigt wird;
3. (Anm. entfallen)
4. auf Grund eines Verfahrens nach § 13 Liegenschaftsteilungsgesetz über die Abschreibung geringwertiger Trennstücke oder nach § 15 bis § 22 Liegenschaftsteilungsgesetz über die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen übertragen werden;
5. übertragen werden:
a) zwischen Ehegatten, zwischen Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten oder eingetragenen Partnerinnen/Partnern;
b) zwischen Verwandten in gerader Linie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen/Partnern oder deren Lebensgefährtinnen/Lebensgefährten; zwischen Schwiegereltern und Schwiegerkindern, zwischen Eltern und Wahl- und Stiefkindern;
c) zwischen Verwandten zweiten und dritten Grades in der Seitenlinie, auch gemeinsam mit deren Ehegattinnen/Ehegatten oder eingetragenen Partnerinnen/Partnern;
6. (Anm.: entfallen)
7. ein Gesamtausmaß von 3.000 m² nicht überschreiten. Bei der Feststellung des Gesamtausmaßes sind unmittelbar an dieses Grundstück angrenzende, in den letzten 7 Jahren von derselben Käuferin/vom selben Käufer erworbene Grundstücke miteinzubeziehen.

(2) Die Grundverkehrsbehörde hat auf Antrag der Vertragspartei, die Rechte nach § 5 erwerben soll, zu bestätigen, daß eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

(3) Anträge nach Abs. 2 sind binnen einem Monat nach Vertragsabschluß bei der Grundverkehrsbehörde einzubringen. Den Anträgen ist die Vertragsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift anzuschließen. Auf Verlangen der Grundverkehrsbehörde sind weitere Urkunden beizubringen, die geeignet sind, Ausnahmen von der Genehmigungspflicht nachzuweisen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 67/2011, LGBl. Nr. 47/2015¸ LGBl. Nr. 79/2023