Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
II. Abschnitt - Rechtserwerbe an land-
III. Abschn. - Rechtserwerbe an Baugrundstücken
IV. Abschnitt - Rechtserwerbe an Grundstücken
V. Abschnitt - Freizeitwohnsitze
VI. Abschnitt - Rechtserwerbe von Todes wegen
015 Gesetzliche Erben
016 Einantwortung, Verbücherung
017 Versteigerung
VII. Abscnitt - Zwangsversteigerung
VIII. Abschnitt - Verfahren
IX. Abschnitt - Behörden
X. Abschnitt - Zivilrechtliche Bestimmungen,
XI. Abschnitt - Straf-, Übergangs-
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
Abschnitt: VI. Abschnitt - Rechtserwerbe von Todes wegen
Inhalt: 
Paragraf: § 015
Kurztext: Gesetzliche Erben
Text: Stellt das Verlassenschaftsgericht aufgrund der ihm zur Verfügung stehenden Unterlagen fest, dass ein Erbe, der durch die Einantwortung ein zum Nachlass gehörendes Grundstück oder Recht an einem Grundstück erwirbt, oder ein Vermächtnisnehmer, dem ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück vermacht ist, zum Kreis der gesetzlichen Erben gehört, so hat es dies im Einantwortungsbeschluss nach § 178 des Außerstreitgesetzes bzw. in der Amtsbestätigung nach § 186 Abs. 1 des Außerstreitgesetzes festzuhalten. Ist dies nicht der Fall, so gelten für den Erben die §§ 16 und 17 sowie die Bestimmungen des 2., 3., 4., 5. und 8. Abschnittes.