Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Allgemeines zum Gesetz
I. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
II. Abschnitt - Rechtserwerbe an land-
III. Abschn. - Rechtserwerbe an Baugrundstücken
IV. Abschnitt - Rechtserwerbe an Grundstücken
V. Abschnitt - Freizeitwohnsitze
VI. Abschnitt - Rechtserwerbe von Todes wegen
VII. Abscnitt - Zwangsversteigerung
VIII. Abschnitt - Verfahren
IX. Abschnitt - Behörden
X. Abschnitt - Zivilrechtliche Bestimmungen,
XI. Abschnitt - Straf-, Übergangs-
036 Strafbestimmungen
037 Bewilligungen nach anderen Landesgesetzen
038 Mitwirkung der Gemeinden
039 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
040 Übergangs­bestimmungen
041 Inkrafttreten
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Grundverkehrsgesetz 1996
Abschnitt: XI. Abschnitt - Straf-, Übergangs-
Inhalt: und Schlußbestimmungen
Paragraf: § 036
Kurztext: Strafbestimmungen
Text: (1) Wer
a) ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsvorgang entgegen dem § 23 Abs. 1 oder dem § 23a nicht der Grundverkehrsbehörde anzeigt,
b) die in Entscheidungen über die Erteilung der grundverkehrsrechtlichen Genehmigung oder in der Bieterbewilligung vorgeschriebenen Auflagen nicht erfüllt,
c) ein Gebäude, eine Wohnung oder einen sonstigen Teil eines Gebäudes ungeachtet eines der Erklärungspflicht nach § 14a Abs. 1 unterliegenden Rechtserwerbes als Freizeitwohnsitz verwendet oder anderen zur Verwendung als Freizeitwohnsitz überlässt,
d) ein Grundstück im Sinn des § 9 Abs. 1 nicht innerhalb der Fristen nach § 11 Abs. 2 dem der Flächenwidmung entsprechenden Verwendungszweck zuführt, insbesondere bebaut,
e) trotz Versagung der grundverkehrsbehördlichen Genehmigung für einen Rechtserwerb bzw. ohne Vorliegen einer grundverkehrsbehördlichen Bestätigung des Eingangs der Anzeige eines Rechtserwerbes den Gegenstand des der Genehmigungs- bzw. Erklärungspflicht unterliegenden Rechtserwerbes nutzt oder nutzen lässt,
f) gegenüber den Grundverkehrsbehörden zum Zweck der Umgehung dieses Gesetzes unwahre oder unvollständige Angaben macht oder
g) auf andere Weise, insbesondere durch Umgehungsgeschäfte, versucht, dieses Gesetz zu umgehen,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 40.000,– Euro zu bestrafen. Eine Verwaltungsübertretung nach lit. c liegt nicht vor, sofern die betreffende Tat eine Verwaltungsübertretung nach § 13a Abs. 1 lit. a oder b des Tiroler Raumordnungsgesetzes 2016 bildet.

(2) Die Verjährung beginnt
a) im Fall des Abs. 1 lit. a erst mit der Einbringung der Anzeige nach § 23,
b) im Fall des Abs. 1 lit. b, c, d, e oder g erst mit der Beseitigung des rechtswidrigen Zustandes.

(3) § 14a Abs. 6 ist sinngemäß auf die zur Verfolgung von Verwaltungsübertretungen nach Abs. 1 lit. c zuständigen Organe (Organwalter) anzuwenden.