Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2025
Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
005
Kurztext:
Äußere Form der zeichnerischen Darstellung
Text:
des Flächenwidmungsplans
(1) Die Pläne haben das Mindestformat A4 aufzuweisen. Die plangrafischen Darstellungen können in einzelne Teilpläne zerlegt werden, deren Breite 900 mm nicht übersteigen darf. Die Teilpläne haben jeweils eine Übersicht der einzelnen Planteile zu enthalten.
(2) Die plangrafische Darstellung des Flächenwidmungsplans hat nach Maßgabe der Anlage 3 zu enthalten:
1. Längen- und Flächenmaßstab;
2. Nordrichtung;
3. Legende der verwendeten Planzeichen; bei der Neuerlassung eines Flächenwidmungsplans oder eines örtlichen Entwicklungskonzepts ist die Legende verpflichtend als eigenständiger Anhang zu erstellen;
4. einen Signaturbereich bestehend aus der Angabe der Planverfasserin bzw. des Planverfassers, des Plandatums der Amtssignatur der Gemeinde sowie der Amtssignatur der Aufsichtsbehörde. Dies gilt für alle weiteren Anlagen sinngemäß.
(1) Die Pläne haben das Mindestformat A4 aufzuweisen. Die plangrafischen Darstellungen können in einzelne Teilpläne zerlegt werden, deren Breite 900 mm nicht übersteigen darf. Die Teilpläne haben jeweils eine Übersicht der einzelnen Planteile zu enthalten.
(2) Die plangrafische Darstellung des Flächenwidmungsplans hat nach Maßgabe der Anlage 3 zu enthalten:
1. Längen- und Flächenmaßstab;
2. Nordrichtung;
3. Legende der verwendeten Planzeichen; bei der Neuerlassung eines Flächenwidmungsplans oder eines örtlichen Entwicklungskonzepts ist die Legende verpflichtend als eigenständiger Anhang zu erstellen;
4. einen Signaturbereich bestehend aus der Angabe der Planverfasserin bzw. des Planverfassers, des Plandatums der Amtssignatur der Gemeinde sowie der Amtssignatur der Aufsichtsbehörde. Dies gilt für alle weiteren Anlagen sinngemäß.