Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2025
Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
004
Kurztext:
Plangrafische Darstellung Teil B
Text:
- Örtliches Entwicklungskonzept
(1) Der Entwicklungsplan hat die Regelungsinhalte gemäß § 18 Abs. 3 Oö. ROG 1994 abzubilden. Bei der Festlegung der Inhalte gemäß Anlage 2 ist von der rechtswirksamen Flächenwidmung und den Inhalten der Grundlagenpläne gemäß § 18 Abs. 8 Oö. ROG 1994 auszugehen.
(2) Die Darstellung von besonderen Entwicklungsschwerpunkten der Gemeinde (zB große Gewerbestandorte oder Ortszentren) in Detailplänen als Ausschnitt des Entwicklungsplans ist zulässig.
(3) Für die plangrafische Darstellung des Entwicklungsplans sind die in Punkt 1 der Anlage 2 enthaltenen Begriffe und Planzeichen zu verwenden. Für die plangrafische Darstellung des Detailplans sind die in Punkt 2 der Anlage 2 enthaltenen Begriffe und Planzeichen zu verwenden. Für darüber hinausgehende Festlegungen können neue Planzeichen entwickelt werden bzw. sind die Planzeichen der Anlage 1 sinngemäß heranzuziehen. Die Verwendung dieser zusätzlichen Planzeichen bedarf jedenfalls der vorherigen Zustimmung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde.
(4) Die plangrafische Darstellung hat im Portable Document Format (PDF/A) zu erfolgen, wobei die Größe der einzelnen Dateien 50 MB nicht übersteigen darf.
(1) Der Entwicklungsplan hat die Regelungsinhalte gemäß § 18 Abs. 3 Oö. ROG 1994 abzubilden. Bei der Festlegung der Inhalte gemäß Anlage 2 ist von der rechtswirksamen Flächenwidmung und den Inhalten der Grundlagenpläne gemäß § 18 Abs. 8 Oö. ROG 1994 auszugehen.
(2) Die Darstellung von besonderen Entwicklungsschwerpunkten der Gemeinde (zB große Gewerbestandorte oder Ortszentren) in Detailplänen als Ausschnitt des Entwicklungsplans ist zulässig.
(3) Für die plangrafische Darstellung des Entwicklungsplans sind die in Punkt 1 der Anlage 2 enthaltenen Begriffe und Planzeichen zu verwenden. Für die plangrafische Darstellung des Detailplans sind die in Punkt 2 der Anlage 2 enthaltenen Begriffe und Planzeichen zu verwenden. Für darüber hinausgehende Festlegungen können neue Planzeichen entwickelt werden bzw. sind die Planzeichen der Anlage 1 sinngemäß heranzuziehen. Die Verwendung dieser zusätzlichen Planzeichen bedarf jedenfalls der vorherigen Zustimmung der Landesregierung als Aufsichtsbehörde.
(4) Die plangrafische Darstellung hat im Portable Document Format (PDF/A) zu erfolgen, wobei die Größe der einzelnen Dateien 50 MB nicht übersteigen darf.