Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Planzeichenverordnung f. Flächenwidmungspläne 2025
Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
002
Kurztext:
Plangrafische Darstellung Teil A
Text:
- Flächenwidmungsteil
(1) Der plangrafischen Darstellung des Flächenwidmungsteils ist die digitale Katastermappe zugrunde zu legen. Die Plangrundlage hat genordet zu sein und die an das Planungsgebiet angrenzenden Bereiche bis zum Rand der digitalen Darstellung zu enthalten.
(2) Für die plangrafische Darstellung der Flächenwidmung sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Bei Eintragungen, für die in der Anlage 1 keine Planzeichen enthalten sind, dürfen Planzeichen sinngemäß aus den in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen entwickelt werden. Das Gleiche gilt, wenn in besonderen Fällen die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen für eine eindeutige Festlegung nicht ausreichen.
(3) Die plangrafische Darstellung hat im Portable Document Format (PDF/A) zu erfolgen, wobei die Größe der einzelnen Dateien 50 MB nicht übersteigen darf.
(1) Der plangrafischen Darstellung des Flächenwidmungsteils ist die digitale Katastermappe zugrunde zu legen. Die Plangrundlage hat genordet zu sein und die an das Planungsgebiet angrenzenden Bereiche bis zum Rand der digitalen Darstellung zu enthalten.
(2) Für die plangrafische Darstellung der Flächenwidmung sind die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen zu verwenden. Bei Eintragungen, für die in der Anlage 1 keine Planzeichen enthalten sind, dürfen Planzeichen sinngemäß aus den in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen entwickelt werden. Das Gleiche gilt, wenn in besonderen Fällen die in der Anlage 1 enthaltenen Planzeichen für eine eindeutige Festlegung nicht ausreichen.
(3) Die plangrafische Darstellung hat im Portable Document Format (PDF/A) zu erfolgen, wobei die Größe der einzelnen Dateien 50 MB nicht übersteigen darf.