Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Kleinfeuerungsverordnung
Abschnitt:
2. Abschnitt
Inhalt:
Baumusterprüfung
Paragraf:
003
Kurztext:
(ohne Titel)
Text:
Die technischen Unterlagen haben eine Bewertung der Übereinstimmung des Baumusters mit den Anforderungen des WKlfG zu ermöglichen. Sie haben zumindest folgende Angaben zu enthalten:
1. eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
2. Fertigungszeichnungen und -pläne der Bauteile, Montage-Untergruppen, Schaltkreise usw.;
3. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
4. eine Liste ganz oder teilweise angewandter technischer Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen des WKlfG gewählten Lösungen;
5. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;
6. Prüfberichte, sofern vorhanden.
1. eine allgemeine Beschreibung des Produkts;
2. Fertigungszeichnungen und -pläne der Bauteile, Montage-Untergruppen, Schaltkreise usw.;
3. Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise des Produkts erforderlich sind;
4. eine Liste ganz oder teilweise angewandter technischer Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen des WKlfG gewählten Lösungen;
5. die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen und Prüfungen;
6. Prüfberichte, sofern vorhanden.