Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Luftreinhalte- und Energietechnikgesetz 2002
Abschnitt:
XIV. Schlussbestimmungen
Inhalt:
XIV. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Paragraf:
049a
Kurztext:
Oö . Heizungs- und Klimaanlagendatenbank
Text:
(1) Die Landesregierung hat eine Datenbank (Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank) einzurichten, in welcher eine elektronische Erfassung von Heizungs- und Klimaanlagen zu erfolgen hat.
(2) Die Verpflichtung zur Erfassung von Heizungs- und Klimaanlagen in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank bezieht sich nicht auf
1. bestehende elektrische Widerstandsheizungen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 70 kW,
2. neu errichtete oder wesentlich geänderte elektrische Widerstandsheizungen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 70 kW, die keine Hauptheizungsanlage darstellen,
3. bestehende Wärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 70 kW,
4. bestehende sonstige Heizungsanlagen ohne Verbrennungseinrichtung (zB Brennstoffzellen) mit einer Nennwärmeleistung bis zu 70 kW und
5. Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung bis zu 70 kW.Eine Erfassung dieser Anlagen in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank auf freiwilliger Basis ist zulässig.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu erfassenden Stammdaten von Anlagen, wie Standort und Art der Anlage, Anlagenleistung, Baujahr der Anlage, Fabrikat/Type und Herstellernummer samt personenbezogenen Daten, wie insbesondere Name, Adresse und sonstige Kontaktdaten der verfügungsberechtigten Person sowie Code der Anlagen-ID (Abs. 5), die in einem Anlagendatenblatt zusammenzufassen sind, festzulegen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Daten im Zusammenhang mit den Ergebnissen
1. einer Abnahme gemäß § 22,
2. wiederkehrender Überprüfungen gemäß § 25,
3. behördlicher Überprüfungen gemäß § 27,
4. Inspektionen gemäß § 29a,
5. Überprüfungen durch Erdgasunternehmen gemäß § 31 Abs. 3 und
6. wiederkehrender Überprüfungen gemäß § 31ain der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank einzutragen sind.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur verpflichtend vorzunehmenden Kennzeichnung der in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlagen und zur Zuordnung der in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Daten zu einer konkreten Anlage zu erlassen (Anlagen-ID).
(6) Bei der Ersteintragung einer zu erfassenden Anlage ist in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank ein Anlagendatenblatt (Abs. 3) anzulegen. Diese Verpflichtung betrifft
1. bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlagen die die Abnahme der Anlage durchführende Person;
2. bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Klimaanlagen sowie bei bestehenden Heizungs- und Klimaanlagen die eine Überprüfung im Sinn des Abs. 4 Z 2, 5 oder 6 oder eine Inspektion im Sinn des Abs. 4 Z 4 durchführende überprüfungsberechtigte Person oder die eine Überprüfung im Sinn des Abs. 4 Z 3 durchführende Behörde. Für bestehende Anlagen kann auch vereinbart werden, dass das Anlagendatenblatt erstmals anlässlich einer Überprüfung und Reinigung von Fängen gemäß § 32 Abs. 2 durch den Rauchfangkehrer bzw. die Rauchfangkehrerin angelegt wird, wobei auch in diesem Fall die Frist des Abs. 8 einzuhalten ist.
(7) Anlässlich der Ersterfassung der Daten gemäß Abs. 3 (Anlagendatenblatt) ist auch die Kennzeichnung der Anlage gemäß den Vorgaben des Abs. 5 vorzunehmen; die verfügungsberechtigte Person hat die dauerhafte Kennzeichnung zu dulden.
(8) Die Eintragung der Daten gemäß Abs. 3 (Anlagendatenblatt) in die Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank hat bei der Ersterfassung binnen vier Wochen ab der anlassgebenden Abnahme, wiederkehrenden Überprüfung oder Inspektion zu erfolgen. Das Anlagendatenblatt ist der verfügungsberechtigten Person auf Verlangen - vorrangig in elektronischer Form - als Auszug aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu übermitteln.
(9) Die im Abs. 4 angeführten Daten sind binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Abnahme, der (wiederkehrenden) Überprüfung bzw. der Inspektion durch die durchführende überprüfungsberechtigte Person bzw. die durchführende Behörde in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu erfassen. Der jeweilige Prüf- bzw. Inspektionsbericht ist der verfügungsberechtigten Person auf Verlangen - vorrangig in elektronischer Form - als Auszug aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu übermitteln.
(10) Die im Abs. 3 angeführten Daten des Anlagendatenblatts von Anlagen, die bereits in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfasst wurden, sind auf Grund einer wiederkehrenden Überprüfung oder einer Inspektion durch die durchführende überprüfungsberechtigte Person zu kontrollieren und allenfalls binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Prüfung in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu ergänzen oder zu korrigieren.
(11) Im Fall der Auflassung einer in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlage gemäß Abs. 1 hat die verfügungsberechtigte Person einen Rauchfangkehrer bzw. eine Rauchfangkehrerin oder eine überprüfungsberechtigte Person unverzüglich zu beauftragen, die Daten gemäß Abs. 3 (Anlagendatenblatt) durch Anmerkung der Auflassung in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu ergänzen. Der bzw. die Beauftragte hat binnen vier Wochen ab der Beauftragung die Eintragung in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank vorzunehmen.
(12) Personen, die Kenntnis von der Anlagen-ID haben, können sowohl die Daten gemäß Abs. 3 (Anlagendatenblatt) als auch die Daten des jeweils letzten Prüf- bzw. Inspektionsberichts (Abs. 4) direkt aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank abrufen.
(13) Die Landesregierung und die sonstigen zuständigen Behörden werden ermächtigt, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfolgung der Ziele und Grundsätze des § 1, insbesondere für Zwecke der Kontrolle nach § 27 Abs. 3 oder 4, zur Verfolgung statistischer, energie- und umweltpolitischer Ziele, zur Information über gesetzliche Pflichten, zu Forschungszwecken und zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krisen- und Katastrophenschutzes die in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank gespeicherten Daten nach Abs. 3 und 4 zu verarbeiten.
(14) Rauchfangkehrer und Rauchfangkehrerinnen oder sonstige Überprüfungsberechtigte sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben auf Grund dieses Landesgesetzes im Zusammenhang mit jenen Anlagen, für die ein aufrechtes Vertragsverhältnis mit einer verfügungsberechtigten Person besteht, zur Datenverarbeitung ermächtigt. Ab Beendigung eines solchen Vertragsverhältnisses sind nur mehr Leserechte hinsichtlich der Daten einer selbst durchgeführten Prüfung gestattet.
(15) Die im Abs. 13 und 14 genannten Personen und Stellen üben ihre Funktion als datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1 ff., in der Fassung der Berichtigung vom 4. März 2021, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S 35, aus und verarbeiten die personenbezogenen Daten der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich. Anlaufstelle für betroffene Personen im Sinn des Art. 26 Abs. 1 letzter Satz der Datenschutz-Grundverordnung ist das Amt der Landesregierung.
(16) Mit Zustimmung der verfügungsberechtigten Person einer in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlage ist den Förderstellen des Landes Oberösterreich und dem Energiesparverband Oberösterreich in Bezug auf die der verfügungsberechtigten Person zurechenbaren Daten nach Abs. 3 und 4 ein digitaler Zugang zur Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
(17) Die Landesregierung ist ermächtigt, die in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Daten über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, soweit diese sie zur Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt.
(Anm: LGBl.Nr. 30/2026
(2) Die Verpflichtung zur Erfassung von Heizungs- und Klimaanlagen in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank bezieht sich nicht auf
1. bestehende elektrische Widerstandsheizungen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 70 kW,
2. neu errichtete oder wesentlich geänderte elektrische Widerstandsheizungen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 70 kW, die keine Hauptheizungsanlage darstellen,
3. bestehende Wärmepumpen mit einer Nennwärmeleistung bis zu 70 kW,
4. bestehende sonstige Heizungsanlagen ohne Verbrennungseinrichtung (zB Brennstoffzellen) mit einer Nennwärmeleistung bis zu 70 kW und
5. Klimaanlagen mit einer Nennkälteleistung bis zu 70 kW.Eine Erfassung dieser Anlagen in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank auf freiwilliger Basis ist zulässig.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu erfassenden Stammdaten von Anlagen, wie Standort und Art der Anlage, Anlagenleistung, Baujahr der Anlage, Fabrikat/Type und Herstellernummer samt personenbezogenen Daten, wie insbesondere Name, Adresse und sonstige Kontaktdaten der verfügungsberechtigten Person sowie Code der Anlagen-ID (Abs. 5), die in einem Anlagendatenblatt zusammenzufassen sind, festzulegen.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung festzulegen, welche Daten im Zusammenhang mit den Ergebnissen
1. einer Abnahme gemäß § 22,
2. wiederkehrender Überprüfungen gemäß § 25,
3. behördlicher Überprüfungen gemäß § 27,
4. Inspektionen gemäß § 29a,
5. Überprüfungen durch Erdgasunternehmen gemäß § 31 Abs. 3 und
6. wiederkehrender Überprüfungen gemäß § 31ain der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank einzutragen sind.
(5) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zur verpflichtend vorzunehmenden Kennzeichnung der in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlagen und zur Zuordnung der in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Daten zu einer konkreten Anlage zu erlassen (Anlagen-ID).
(6) Bei der Ersteintragung einer zu erfassenden Anlage ist in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank ein Anlagendatenblatt (Abs. 3) anzulegen. Diese Verpflichtung betrifft
1. bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Heizungsanlagen die die Abnahme der Anlage durchführende Person;
2. bei neu errichteten oder wesentlich geänderten Klimaanlagen sowie bei bestehenden Heizungs- und Klimaanlagen die eine Überprüfung im Sinn des Abs. 4 Z 2, 5 oder 6 oder eine Inspektion im Sinn des Abs. 4 Z 4 durchführende überprüfungsberechtigte Person oder die eine Überprüfung im Sinn des Abs. 4 Z 3 durchführende Behörde. Für bestehende Anlagen kann auch vereinbart werden, dass das Anlagendatenblatt erstmals anlässlich einer Überprüfung und Reinigung von Fängen gemäß § 32 Abs. 2 durch den Rauchfangkehrer bzw. die Rauchfangkehrerin angelegt wird, wobei auch in diesem Fall die Frist des Abs. 8 einzuhalten ist.
(7) Anlässlich der Ersterfassung der Daten gemäß Abs. 3 (Anlagendatenblatt) ist auch die Kennzeichnung der Anlage gemäß den Vorgaben des Abs. 5 vorzunehmen; die verfügungsberechtigte Person hat die dauerhafte Kennzeichnung zu dulden.
(8) Die Eintragung der Daten gemäß Abs. 3 (Anlagendatenblatt) in die Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank hat bei der Ersterfassung binnen vier Wochen ab der anlassgebenden Abnahme, wiederkehrenden Überprüfung oder Inspektion zu erfolgen. Das Anlagendatenblatt ist der verfügungsberechtigten Person auf Verlangen - vorrangig in elektronischer Form - als Auszug aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu übermitteln.
(9) Die im Abs. 4 angeführten Daten sind binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Abnahme, der (wiederkehrenden) Überprüfung bzw. der Inspektion durch die durchführende überprüfungsberechtigte Person bzw. die durchführende Behörde in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu erfassen. Der jeweilige Prüf- bzw. Inspektionsbericht ist der verfügungsberechtigten Person auf Verlangen - vorrangig in elektronischer Form - als Auszug aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu übermitteln.
(10) Die im Abs. 3 angeführten Daten des Anlagendatenblatts von Anlagen, die bereits in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfasst wurden, sind auf Grund einer wiederkehrenden Überprüfung oder einer Inspektion durch die durchführende überprüfungsberechtigte Person zu kontrollieren und allenfalls binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt der Prüfung in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu ergänzen oder zu korrigieren.
(11) Im Fall der Auflassung einer in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlage gemäß Abs. 1 hat die verfügungsberechtigte Person einen Rauchfangkehrer bzw. eine Rauchfangkehrerin oder eine überprüfungsberechtigte Person unverzüglich zu beauftragen, die Daten gemäß Abs. 3 (Anlagendatenblatt) durch Anmerkung der Auflassung in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zu ergänzen. Der bzw. die Beauftragte hat binnen vier Wochen ab der Beauftragung die Eintragung in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank vorzunehmen.
(12) Personen, die Kenntnis von der Anlagen-ID haben, können sowohl die Daten gemäß Abs. 3 (Anlagendatenblatt) als auch die Daten des jeweils letzten Prüf- bzw. Inspektionsberichts (Abs. 4) direkt aus der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank abrufen.
(13) Die Landesregierung und die sonstigen zuständigen Behörden werden ermächtigt, zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben zur Verfolgung der Ziele und Grundsätze des § 1, insbesondere für Zwecke der Kontrolle nach § 27 Abs. 3 oder 4, zur Verfolgung statistischer, energie- und umweltpolitischer Ziele, zur Information über gesetzliche Pflichten, zu Forschungszwecken und zur Wahrnehmung von Aufgaben des Krisen- und Katastrophenschutzes die in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank gespeicherten Daten nach Abs. 3 und 4 zu verarbeiten.
(14) Rauchfangkehrer und Rauchfangkehrerinnen oder sonstige Überprüfungsberechtigte sind im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben auf Grund dieses Landesgesetzes im Zusammenhang mit jenen Anlagen, für die ein aufrechtes Vertragsverhältnis mit einer verfügungsberechtigten Person besteht, zur Datenverarbeitung ermächtigt. Ab Beendigung eines solchen Vertragsverhältnisses sind nur mehr Leserechte hinsichtlich der Daten einer selbst durchgeführten Prüfung gestattet.
(15) Die im Abs. 13 und 14 genannten Personen und Stellen üben ihre Funktion als datenschutzrechtlich Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 iVm. Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. L 119 vom 4.5.2016, S 1 ff., in der Fassung der Berichtigung vom 4. März 2021, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S 35, aus und verarbeiten die personenbezogenen Daten der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank im gesetzlichen Auftrag eigenverantwortlich. Anlaufstelle für betroffene Personen im Sinn des Art. 26 Abs. 1 letzter Satz der Datenschutz-Grundverordnung ist das Amt der Landesregierung.
(16) Mit Zustimmung der verfügungsberechtigten Person einer in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Anlage ist den Förderstellen des Landes Oberösterreich und dem Energiesparverband Oberösterreich in Bezug auf die der verfügungsberechtigten Person zurechenbaren Daten nach Abs. 3 und 4 ein digitaler Zugang zur Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
(17) Die Landesregierung ist ermächtigt, die in der Oö. Heizungs- und Klimaanlagendatenbank erfassten Daten über eine geeignete Schnittstelle der Bundesanstalt Statistik Österreich zu übermitteln, soweit diese sie zur Erfüllung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben benötigt.
(Anm: LGBl.Nr. 30/2026