Baurechtsdatenbank
Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
Gesetz/VO:
Höchstbeträge der Freizeitwohnsitzabgabe
Abschnitt:
Paragraphen der Verordnung
Inhalt:
Paragraf:
001
Kurztext:
Hochstbeträge
Text:
Abweichend von § 4 Abs. 3 des Tiroler Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetzes werden die Höchstbeträge zur Festsetzung der jährlichen Freizeitwohnsitzabgabe abhängig von der Nutzfläche des Freizeitwohnsitzes wie folgt festgelegt:
a) bis 30 m2 mit 309,- Euro,
b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit 617,- Euro,
c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit 893,- Euro,
d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit 1.267,- Euro,
e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit 1.774,-Euro,
f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit 2.281,- Euro,
g) von mehr als 250 m2 mit 2.788,- Euro.
a) bis 30 m2 mit 309,- Euro,
b) von mehr als 30 m2 bis 60 m2 mit 617,- Euro,
c) von mehr als 60 m2 bis 90 m2 mit 893,- Euro,
d) von mehr als 90 m2 bis 150 m2 mit 1.267,- Euro,
e) von mehr als 150 m2 bis 200 m2 mit 1.774,-Euro,
f) von mehr als 200 m2 bis 250 m2 mit 2.281,- Euro,
g) von mehr als 250 m2 mit 2.788,- Euro.