Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Zweitwohnsitzabgabegesetz
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Ferienwohnungen in Gebäuden
Paragraf: § 004
Kurztext: Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe
Text: Bemessungsgrundlage, Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe ist von der Geschoßfläche der Ferienwohnung zu bemessen. Geschossfläche ist die Summe der Flächen allseits umschlossener Räume, die der Nutzung der Ferienwohnung dienen, einschließlich der Innenwände, jedoch ohne die Außenwände. Gemeinschaftsräume sowie Stiegen, Gänge, Garagen, Keller usw. zählen zur Geschoßfläche, wobei diese Flächen auf die einzelnen Wohnungen nach ihrer Größe aufzuteilen sind.

(2) Die Höhe der Abgabe ist von der Gemeindevertretung durch Verordnung festzulegen. Die Abgabe darf jährlich

a) in Gemeinden der Ortsklasse A gemäß § 9 Abs. 2 des Tourismusgesetzes je Quadratmeter höchstens 16,61 Euro betragen;

b) in Gemeinden der Ortsklasse B gemäß § 9 Abs. 2 des Tourismusgesetzes je Quadratmeter höchstens 12,66 Euro betragen;

c) in Gemeinden der Ortsklasse C gemäß § 9 Abs. 2 des Tourismusgesetzes je Quadratmeter höchstens 7,41 Euro betragen.

Zusätzlich zu den in den lit. a bis c genannten Höchstsätzen gelten folgende Höchstbeträge im Jahr: 1.825,91 Euro (in Gemeinden der Ortsklasse A), 1.392,56 Euro (in Gemeinden der Ortsklasse B) und 815,57 Euro (in Gemeinden der Ortsklasse C). Die Beträge ändern sich zu Beginn eines jeden Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der vom Amt der Landesregierung kundgemachte durchschnittliche Lebenshaltungskostenindex des zweitvorangegangenen Jahres gegenüber jenem des Jahres 2015 geändert hat.

(3) Die Gemeindevertretung hat durch Verordnung zu bestimmen, dass von der nach Abs. 2 ermittelten Abgabe für das Fehlen einer Zentralheizung 10 v.H., einer Stromversorgung 20 bis 30 v.H., einer Wasserentnahmestelle im Gebäude 20 bis 30 v.H. und dafür, dass eine Ferienwohnung nicht ganzjährig benutzbar ist, 40 v.H., jedoch insgesamt höchstens 70 v.H., in Abzug zu bringen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 58/2001, 27/2012, 80/2017