Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Zweitwohnsitzabgabegesetz
Abschnitt: 1. Abschnitt
Inhalt: Allgemeines
Paragraf: § 002
Kurztext: Abgabengegenstand
Text: (1) Der Zweitwohnsitzabgabe unterliegen Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 2.

(2) Als Ferienwohnungen gelten

a) Wohnungen oder Wohnräume, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden,

b) Wohnungen, deren Nutzung gemäß § 16 Abs. 1 oder 4 oder § 59 Abs. 22 des Raumplanungsgesetzes oder gemäß Art. II Abs. 2 bis 6 des Gesetzes über eine Änderung des Raumplanungsgesetzes, LGBl.Nr. 27/1993, in der Fassung LGBl.Nr. 34/1996, zulässig ist,

c) Wohnwagen, die für die Dauer von mehr als zehn Wochen aufgestellt werden und die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen, sondern während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt werden, und

d) Wohnungen, Wohnräume oder Wohnwagen (lit. c), die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfs dienen und an denen dingliche oder persönliche Rechte zur Nutzung während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken erworben wurden.

Im Zweifel hat der Eigentümer des Gebäudes, der Wohnung, des Wohnraums oder des Wohnwagens glaubhaft zu machen, dass keine Ferienwohnung vorliegt.

(3) Nicht als Ferienwohnung gelten Wohnungen und Wohnräume, die Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung dienen, wenn tagsüber die ständige Anwesenheit einer Ansprechperson gewährleistet ist. Verfügungsrechte über Wohnungen und Wohnräume, die über den üblichen gastgewerblichen Beherbergungsvertrag hinausgehen, schließen die Annahme einer gewerblichen Beherbergung jedenfalls aus. Ebenfalls nicht als Ferienwohnungen gelten Mobilheime und Bungalows auf Campingplätzen nach dem Campingplatzgesetz.

(4) Ferienwohnungen nach Abs. 2 lit. b gelten nicht als solche, wenn der Abgabepflichtige nachweist, dass die Ferienwohnung rechtmäßig als ständiger Wohnsitz dient oder sie während den zwei Jahren, die dem Fälligkeitstag der Abgabe vorausgehen, nicht während des Urlaubs, der Ferien oder sonst zu Erholungszwecken nur zeitweilig benützt wurde.

(5) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung bestimmen, dass eine Nutzung als Ferienwohnung nicht vorliegt, wenn

a) keine Eigennutzung durch den Verfügungsberechtigten erfolgt und die Ferienwohnung, wie bei der Privatzimmervermietung, über die örtliche Tourismusorganisation angeboten und nur für kurze Zeit an Gäste überlassen wird,

b) in der Ferienwohnung nach den gegebenen Umständen pro Jahr mehr als die in der Verordnung festgelegte Anzahl von gästetaxenpflichtigen Nächtigungen zu erwarten sind oder

c) Wohnwagen auf einem Campingplatz aufgestellt werden.

(6) Die Gemeindevertretung kann durch Verordnung überdies bestimmen, dass eine Nutzung als Ferienwohnung nach Abs. 2 lit. b nicht vorliegt, wenn

a) die Ferienwohnung Teil eines Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäudes ist und ausschließlich vom Abgabepflichtigen oder seinen nahen Angehörigen (§ 16 Abs. 7 des Raumplanungsgesetzes) benützt wird,

b) die ortsübliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Flächen im betroffenen Gebiet, sofern solche dem Abgabepflichtigen gehören, rechtlich und tatsächlich gesichert ist, und

c) das Maisäß-, Vorsäß- oder Alpgebäude und die auf allfälligen dazugehörigen landwirtschaftlichen Flächen (lit. b) befindlichen Wirtschaftsgebäude tatsächlich erhalten werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2012, 27/2015, 78/2017, 39/2019