Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
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Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Allgemeines zur Verordnung
I. Allgemeine Bestimmungen
II. Abschnitt
III. Abschnitt - 1. Unterabschnitt
III. Abschnitt - 2. Unterabschnitt
IV. Abschnitt
V. Abschnitt
024a Emissionsgrenzwerte für mittelgroße
024b Grenzwertermittlung bei Verwendung mehrerer
024c Alternative Überwachungsmaßnahmen
VI. Abschnitt
Anlagen
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Abschnitt: V. Abschnitt
Inhalt: 5. Abschnitt

Emissionsgrenzwerte für mittelgroße Feuerungsanlagen
Paragraf: § 024a
Kurztext: Emissionsgrenzwerte für mittelgroße
Text: Feuerungsanlagen

(1) Mittelgroße Feuerungsanlagen haben die in der Anlage 9a festgelegten Emissionsgrenzwerte einzuhalten.

(2) Für die Emissionsmessanforderungen von mittelgroßen Feuerungsanlagen gelten unbeschadet des Abs. 1 die Anforderungen nach Anlage 1 sowie zusätzlich die Anforderungen nach den § 4, § 5 Abs. 2 bis 4, § 6, § 7 Abs. 1 und 2 sowie nach den §§ 8 und 21 der Feuerungsanlagen-Verordnung – FAV.

(3) Der Nachweis über die Einhaltung der Emissionsgrenzwerte ist unter Berücksichtigung des § 15 Abs. 4 bis 7 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 erstmals im Rahmen der Abnahmeprüfung im Abnahmebefund nach § 11 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und in weiterer Folge im Rahmen der wiederkehrenden Überprüfungen nach § 14 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 zu erbringen. Im Rahmen der Abnahmeprüfung nach § 11 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 ist der Befund über die Abnahmeprüfung und das Anlagendatenblatt nach dem Muster der Anlage 10 vollständig auszufüllen. Der Staubgehalt ist nach der ÖNORM M 5861-1 zu ermitteln. Die Ergebnisse der Abnahmeprüfung nach § 11 Abs. 2 lit. d Z 1 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 und der wiederkehrenden einfachen Überprüfungen nach § 15 Abs. 2 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind in einem Prüfbericht nach den jeweils zutreffenden Mustern der Anlagen 11 bis 13 zu dokumentieren. Die Ergebnisse der umfassenden wiederkehrenden Überprüfung nach § 15 Abs. 3 des Tiroler Gas-, Heizungs- und Klimaanlagengesetzes 2013 sind in einem Prüfbericht, der den Anforderungen nach der ÖNORM M 9413 zu entsprechen hat, zu dokumentieren.