Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
001 Plangrundlage
002 Darstellungsgrundsätze
003 Äußere Form der planlichen Darstellung
004 Nachträgliche Eintragungen
005 Ausfertigungen
006 Änderungen von Flächenwidmungsplänen
2. Abschnitt
3. Abschnitt
Anlagen
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Abschnitt: 1. Abschnitt
Inhalt: Flächenwidmungspläne
Paragraf: § 003
Kurztext: Äußere Form der planlichen Darstellung
Text: (1) Die planliche Darstellung besteht aus dem Deckblatt, dem Beiblatt, dem Übersichtsblatt und den erforderlichen Einzelblättern in einheitlichem Format.

(2) Das Deckblatt hat zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Gemeinde;

2. den Maßstab;

3. die Legende der verwendeten Planzeichen;

4. das Datum des Beschlusses der Gemeindevertretung (in der Stadt Salzburg des Gemeinderates) über den Flächenwidmungsplan;

5. die Unterschrift des Bürgermeisters oder eines sonst befugten Organs mit dem Stadt- bzw Gemeindesiegel;

6. die Unterschrift, die Stampiglie und die fortlaufende Geschäftszahl des dafür befugten Planverfassers, wenn der Flächenwidmungsplan nicht amtlich erstellt wird;

7. den Genehmigungsvermerk der Landesregierung;

8. allfällige ergänzende Angaben.

(3) Das Beiblatt hat die Größe gemäß § 1 Abs 2 und gemäß dem Muster in Anlage 2 zu enthalten:
1. die Bezeichnung der Gemeinde;

2. die Geschäftszahl der Änderung;

3. die Blattnummer des Flächenwidmungsplan-Einzelblattes;

4. die Indexnummer;

5. das Datum des Inkrafttretens des Flächenwidmungsplanes;

6. das Datum des Fristendes;

7. eine allfällige Fristverlängerung;

8. die Folgewidmung;

9. die Unterschrift/Paraphe des zur händischen Eintragung Befugten;

10. die Unterschrift, Datum und Stampiglie des befugten Planverfassers.

(4) Das Übersichtsblatt hat das Gemeindegebiet in geeignetem Maßstab auf einem Blatt in den Abmessungen gemäß § 1 Abs 2 darzustellen und zu enthalten:
1. die Blattschnittgrenzen der Einzelblätter;

2. die Bezeichnung der Einzelblätter nach der Unterteilung des Triangulierungsblattes (Blattschnitt 50 x 50 cm);

3. eine durchlaufende Nummerierung der Einzelblätter, beginnend mit der fortlaufenden Nummer 01;

4. eine besondere Kennzeichnung der in einem größeren Maßstab dargestellten Gebiete;

5. eine Darstellung der Gemeindegrenzen sowie der Grenzen der Katastralgemeinden mit deren Namen;

6. eine Darstellung des Baulandes, ohne dass sich aus dieser Rechtswirkungen ergeben;

7. allfällige ergänzende Angaben.

(5) Die Einzelblätter im Maßstab 1 : 5.000 haben neben den der Legende entsprechenden Planzeichen die jeweiligen Bezeichnungen nach dem Übersichtsblatt zu enthalten. Bei Darstellungen gemäß § 1 Abs 3 ist der Maßstab anzugeben. Auf der unteren Randleiste sind die Unterschrift und die Stampiglie des Planverfassers und – im Falle des Erfordernisses und soweit eine solche erfolgt ist – der Genehmigungsvermerk der Landesregierung anzubringen.