Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Allgemeines zum Gesetz
II. Teil: 2. Abschnitt
II. Teil: 3. Abschnitt
II. Teil: 4. Abschnitt
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
II. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 2. Abschnitt
III. Teil: 3. Abschnitt
III. Teil: 4. Abschnitt
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
036 Allgemeines
037 Beiträge und Kostenersätze
038 Teilnahme an Amtshandlungen
039 Entschädigung für Verdienstentgang
VII. Teil
VIII. Teil
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt: VI. Teil
Inhalt: VI. Teil
Kosten des Feuerwehrwesens
Paragraf: § 036
Kurztext: Allgemeines
Text: (1) Die Kosten des Feuerwehrwesens tragen, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Rechtsträger der Feuerwehren und der Landesfeuerwehrverband nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

(2) Die Beschaffung und Erhaltung der für die Freiwillige Feuerwehr, die Berufsfeuerwehr und die Pflichtfeuerwehr nach den örtlichen Verhältnissen erforderlichen persönlichen Ausstattung und sachlichen Ausrüstung ist Aufgabe der Gemeinde. Alle daraus entstehenden Kosten hat, soferne nicht anderes bestimmt ist, die Gemeinde zu tragen. Ferner hat die Gemeinde für die Kosten aufzukommen, die durch die Teilnahme von Mitgliedern der Feuerwehren an fachlichen Schulungen entstehen.

(3) Sondergeräte, die den Feuerwehren mehrerer benachbarter Gemeinden dienen, können von diesen gemeinsam beschafft und erhalten werden. Hierüber ist von den beteiligten Gemeinden nach Anhörung des Landesfeuerwehrverbandes eine schriftliche Vereinbarung zu treffen, die die Beiträge der einzelnen Gemeinden an den Beschaffungskosten und allfällige Beteiligungen an den Erhaltungskosten, die Eigentumsverhältnisse an dem Gerät, dessen Standort, Anforderung für Einsätze und Übungen der Feuerwehren udgl zu regeln hat.

(4) Die Beschaffung und Erhaltung der vorwiegend für den überörtlichen Einsatz bestimmten Ausrüstung obliegt dem Landesfeuerwehrverband. Wird eine solche Ausrüstung einer Feuerwehr zur Verfügung gestellt, so hat diese für die Unterbringung, die laufende Wartung und Pflege sowie Bedienung zu sorgen. Hierüber und über die Anforderung des Gerätes für Einsätze und Übungen anderer Feuerwehren ist mit der betreffenden Gemeinde eine schriftliche Vereinbarung zu treffen.

(5) Sind bestimmte Ausrüstungsgegenstände ausschließlich im Hinblick auf einen bestimmten Betrieb oder eine bestimmte Anlage erforderlich, so kann die Feuerpolizeibehörde, sofern solche Vorsorge nicht auf Grund gewerberechtlicher oder sonstiger Vorschriften getroffen werden kann, den Inhaber bzw der Inhaberin des Betriebes bzw der Anlage oder darüber Verfügungsberechtigten zur Beistellung derselben verhalten. Vor einer solchen Vorschreibung sind der Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantin und der Ortsfeuerwehrkommandant bzw die Ortsfeuerwehrkommandantin zu hören. Eine solche Verpflichtung kann nicht ausgesprochen werden, wenn im Betrieb eine Betriebsfeuerwehr aufgestellt und diese entsprechend ausgerüstet ist. Bleiben solche Ausrüstungsgegenstände nicht im Betrieb oder bei der Anlage untergebracht, kann die Verwendung der Geräte für andere Zwecke als des Brandschutzes des betreffenden Betriebes oder der Anlage an die Zustimmung des Inhabers bzw der Inhaberin des (der)selben gebunden werden. Werden die Ausrüstungsgegenstände im Betrieb oder bei der Anlage verwahrt, so haben sie für die sie bedienende Feuerwehr rasch und auch im Einsatzfall sicher erreichbar zu sein. Die laufende Wartung und Pflege obliegt dem bzw der Beistellenden.

(6) Die Gemeinde hat die ordnungsgemäße Verwendung der für Feuerwehrzwecke bewilligten Mittel zu überwachen. Die Freiwillige Feuerwehr hat der Gemeinde für das kommende Budget einen Voranschlag der zu erwartenden Kosten vorzulegen und die bestimmungsgemäße Verwendung der erhaltenen Mittel nachzuweisen.

(7) Bei der Betriebsfeuerwehr gehen die Kosten gemäß Abs 2 zu Lasten des Betriebes.

(8) Jede Freiwillige Feuerwehr ist berechtigt, selbstständig eine Kassa zu führen. Zur Wahrung der für die Kassaführung notwendigen Rechte und Pflichten kommt den Freiwilligen Feuerwehren eine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Die Kasse dient insbesondere der Kameradschaftspflege. Mit ihr können auch Beiträge zu Beschaffung von Einsatzmitteln geleistet werden. Zur näheren Ausgestaltung der Kassaführung hat der Landesfeuerwehrrat eine eigene Richtlinie zu beschließen.