Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Allgemeines zum Gesetz
II. Teil: 2. Abschnitt
II. Teil: 3. Abschnitt
II. Teil: 4. Abschnitt
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
II. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 2. Abschnitt
III. Teil: 3. Abschnitt
III. Teil: 4. Abschnitt
IV. Teil
V. Teil
034 Einsatzgebiet
035 Einsatzleitung
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt: V. Teil
Inhalt: Verhalten im Einsatz
Paragraf: § 035
Kurztext: Einsatzleitung
Text: 
(1) Die Leitung des Einsatzes der Feuerwehr hat einheitlich zu sein. Sie hat von einem möglichst günstig gelegenen und gekennzeichneten Ort aus zu erfolgen.

(2) Die Einsatzleitung obliegt:
a) dem Feuerwehrkommandanten bzw der Feuerwehrkommandantin des Einsatzortes bei Einsätzen im eigenen Gemeindegebiet; er bzw sie kann die Einsatzleitung einem oder einer zur Einsatzleitung bereiten ranghöheren Kommandanten bzw Kommandantin übergeben;

b) dem zuständigen Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw der zuständigen Abschnittsfeuerwehrkommandantin bei Einsätzen, die sich über das Gebiet mehrerer Gemeinden erstrecken; im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung dem zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandantin und bei dessen bzw deren Verhinderung dem ranghöchsten Kommandanten bzw der ranghöchsten Kommandantin der eingesetzten Feuerwehren;

c) dem zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der zuständigen Bezirksfeuerwehrkommandantin bei Einsätzen, die sich über mehrere Abschnitte erstrecken; im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin und bei dessen oder deren Verhinderung einem Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw einer Abschnittsfeuerwehrkommandantin aus dem betreffenden Bezirk;

d) dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin bei Einsätzen, die sich auf mehrere Bezirke erstrecken; im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung dem Stellvertreter oder der Stellvertreterin und bei dessen oder deren Verhinderung einem Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw einer Bezirksfeuerwehrkommandantin.

(3) Kommen in der Landeshauptstadt Salzburg Kräfte der Berufsfeuerwehr und einer Freiwilligen Feuerwehr am selben Einsatzort gleichzeitig zum Einsatz, obliegt die Einsatzleitung dem Einsatzleiter oder der Einsatzleiterin der Berufsfeuerwehr.

(4) Bei Ereignissen, in denen eine zwingende Notwendigkeit hierfür besteht, sind der jeweils örtlich zuständige Abschnittsfeuerwehrkommandant bzw die jeweils örtlich zuständige Abschnittsfeuerwehrkommandantin, der örtlich zuständige Bezirksfeuerwehrkommandant bzw die örtlich zuständige Bezirksfeuerwehrkommandantin oder der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin berechtigt, die Leitung des Einsatzes zu übernehmen.

(5) Abschnittsfeuerwehrkommandant bzw Abschnittsfeuerwehrkommandantin, Bezirksfeuerwehrkommandant bzw Bezirksfeuerwehrkommandantin und Landesfeuerwehrkommandant bzw Landesfeuerwehrkommandantin sind berechtigt, jederzeit anstelle der eigenen Einsatzleitung einen anderen Kommandanten bzw eine andere Kommandantin mit dieser zu betrauen.

(6) Bei Einsätzen in Betrieben hat der Einsatzleiter bzw die Einsatzleiterin nach Möglichkeit den Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw die Betriebsfeuerwehrkommandantin und den Brandschutzbeauftragten bzw die Brandschutzbeauftragte zu Rate zu ziehen.

(7) Bei Waldbränden hat sich der den Einsatz leitende Kommandant bzw die den Einsatz leitende Kommandantin in allen forstlichen Belangen der Beratung anwesender Forstorgane zu versichern.

(8) Bei Katastrophen im Sinn des Katastrophenhilfegesetzes richtet sich die Einsatzleitung nach jenem Gesetz.