Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Allgemeines zum Gesetz
II. Teil: 2. Abschnitt
II. Teil: 3. Abschnitt
II. Teil: 4. Abschnitt
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
II. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 2. Abschnitt
III. Teil: 3. Abschnitt
023 Allgemeines
024 Aufgaben des Landesfeuerwehrkommandanten
025 Stellvertretung des Landesfeuerwehrkommandanten
III. Teil: 4. Abschnitt
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt: III. Teil: 3. Abschnitt
Inhalt: 3. Abschnitt

Landesfeuerwehrkommandant bzw Landesfeuerwehrkommandantin
Paragraf: § 024
Kurztext: Aufgaben des Landesfeuerwehrkommandanten
Text: bzw der Landesfeuerwehrkommandantin

(1) Der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin ist im Rahmen seiner bzw ihrer Befugnisse Vorgesetzter bzw Vorgesetzte der Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw -kommandantinnen und aller Feuerwehren des Landes. In dieser Eigenschaft ist er bzw sie an die in Ausübung des Aufsichtsrechts des Landes über das Feuerwehrwesen erteilten Weisungen der Salzburger Landesregierung gebunden und dieser für deren Durchführung verantwortlich.

(2) Dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin obliegt, von seinen bzw ihren Aufgaben im Einsatz abgesehen, außer den ihm bzw ihr sonst in diesem Gesetz übertragenen Aufgaben:



a)

die Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Sitzungen des Landesfeuerwehrrates, insbesondere die Aufstellung des Haushaltsvoranschlages und der Jahresrechnung sowie die Durchführung der Beschlüsse des Landesfeuerwehrrates;


b)

die Vertretung des Landesfeuerwehrverbandes nach außen;


c)

die organisatorische Aufsicht über die Feuerwehren im Land, soweit es sich um die überörtlichen Belange der Einheitlichkeit des Feuerwehrwesens handelt;


d)

die Anordnung von Übungen der Feuerwehren von Gemeinden mehrerer Bezirke, wobei er bzw sie die Leitung dieser Übungen übernehmen kann;


e)

die Mitwirkung bei der Durchführung von Brandverhütungs- und Katastrophenhilfemaßnahmen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen;


f)

die Leitung des Landesfeuerwehrkommandos;


g)

die Besorgung der übrigen Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes.


(3) Der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin kann bestimmte Angelegenheiten dieser Aufgaben an die Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantinnen, Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw Abschnittsfeuerwehrkommandantinnen und Bedienstete des Landesfeuerwehrkommandos zur Besorgung in seinem bzw ihren Namen übertragen.

(4) Der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin kann eine gleichzeitige Funktion als Bezirks-, Abschnitts- oder Ortsfeuerwehrkommandant bzw Bezirks-, Abschnitts- oder Ortsfeuerwehrkommandantin nur mit Genehmigung der Salzburger Landesregierung und längstens bis zu einem Jahr ausüben. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Besorgung beider Funktionen nicht zu befürchten ist.

(5) Der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin übt seine bzw ihre Tätigkeit ehrenamtlich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses zum Landesfeuerwehrverband aus. Bei ehrenamtlicher Tätigkeit erhält er bzw sie eine Aufwandsentschädigung und Reisegebühren, die von der Salzburger Landesregierung unter Bedachtnahme auf die mit der Funktion gegebenen Belastungen festzusetzen sind.