Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Allgemeines zum Gesetz
II. Teil: 2. Abschnitt
II. Teil: 3. Abschnitt
II. Teil: 4. Abschnitt
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
II. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 1. Abschnitt
019 Allgemeines
020 Aufgaben des Landesfeuerwehrverbandes
III. Teil: 2. Abschnitt
III. Teil: 3. Abschnitt
III. Teil: 4. Abschnitt
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt: III. Teil: 1. Abschnitt
Inhalt: III. Teil
Überörtliche Organisation des Feuerwehrwesens

1. Abschnitt
Landesfeuerwehrverband
Paragraf: § 019
Kurztext: Allgemeines
Text: (1) Alle Freiwilligen Feuerwehren, Berufsfeuerwehren, Betriebsfeuerwehren und Pflichtfeuerwehren im Land Salzburg bilden in ihrer Gesamtheit den Landesfeuerwehrverband.

(2) Der Landesfeuerwehrverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Rechtspersönlichkeit. Er hat seinen Sitz in der Landeshauptstadt Salzburg. Er ist zur Führung des Landeswappens berechtigt.

(3) Die Organe des Landesfeuerwehrverbandes sind
a) der Landesfeuerwehrrat,
b) der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin,
c) die Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw die Bezirksfeuerwehrkommandantinnen,
d) die Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw die Abschnittsfeuerwehrkommandantinnen.

(4) Der Landesfeuerwehrverband erhält seine Mittel
a) durch Zuwendung des Landes, insbesondere aus der Feuerschutzsteuer, deren gesamter Ertrag vom Land zweckbestimmt für das Feuerwehrwesen einschließlich der Brandbekämpfung und der Vorsorge zu verwenden ist, nach Maßgabe des Landesvoranschlages;
b) durch Kostenersätze für den Einsatz, für sonstige Leistungen oder die sonstige Verwendung der vom Landesfeuerwehrverband beigestellten sachlichen Ausrüstung;
c) durch Zuwendungen Dritter und sonstige Einnahmen.

(5) Der Landesfeuerwehrverband hat für jedes Kalenderjahr einen Haushaltsvoranschlag zu beschließen und eine Jahresrechnung aufzustellen. Der Haushaltsvoranschlag und die Jahresrechnung des Landesfeuerwehrverbandes sind der Salzburger Landesregierung vorzulegen; die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendungen des Landes ist der Salzburger Landesregierung jeweils bis zum 31. Mai des Folgejahres nachzuweisen.

(6) Die Mittel des Landesfeuerwehrverbandes dienen zur Deckung seines Personal- und Sachaufwandes einschließlich der Leistung der Entschädigungen an seine Organe sowie zur Leistung von Beiträgen gemäß § 37.

(7) Geschäftsstelle des Landesfeuerwehrverbandes ist das Landesfeuerwehrkommando. Sie besorgt die Angelegenheiten des Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin, des Landesfeuerwehrrates sowie die zentral wahrzunehmenden Angelegenheiten der Bezirks- und Abschnittsfeuerwehrkommandanten bzw -kommandantinnen. Sie untersteht dem Landesfeuerwehrkommandanten bzw der Landesfeuerwehrkommandantin.