Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Allgemeines zum Gesetz
II. Teil: 2. Abschnitt
II. Teil: 3. Abschnitt
016 Allgemeines
017 Betriebsfeuerwehrkommandant
II. Teil: 4. Abschnitt
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
II. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 2. Abschnitt
III. Teil: 3. Abschnitt
III. Teil: 4. Abschnitt
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt: II. Teil: 3. Abschnitt
Inhalt: 3. Abschnitt

Betriebsfeuerwehr
Paragraf: § 017
Kurztext: Betriebsfeuerwehrkommandant
Text: bzw Betriebsfeuerwehrkommandantin

(1) Die Betriebsfeuerwehr wird vom Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw der Betriebsfeuerwehrkommandantin geführt. Die Mitglieder der Betriebsfeuerwehr haben dem Feuerwehrdienst seinen bzw ihren Anweisungen entsprechend nachzukommen und ihn bzw sie auch sonst bei der Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr nach Kräften zu unterstützen.

(2) Der Betriebsfeuerwehrkommandant bzw die Betriebsfeuerwehrkommandantin ist dem Betriebsinhaber bzw der Betriebsinhaberin für die jederzeitige Erfüllung der im § 2 angeführten Aufgaben verantwortlich.

(3) Der Betriebsfeuerwehrkommandant bzw die Betriebsfeuerwehrkommandantin hat die Eignung zum Ortsfeuerwehrkommandanten bzw zur Ortsfeuerwehrkommandantin aufzuweisen.

(4) Der Betriebsfeuerwehrkommandant bzw die Betriebsfeuerwehrkommandantin wird nach Anhörung der Feuerpolizeibehörde und des Bezirksfeuerwehrkommandanten bzw der Bezirksfeuerwehrkommandantin durch den Betriebsinhaber bzw durch die Betriebsinhaberin bestellt, beurlaubt und abberufen.

(5) Der Stellvertreter bzw die Stellvertreterin des Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw der Betriebsfeuerwehrkommandantin hat den Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw die Betriebsfeuerwehrkommandantin im Fall seiner bzw ihrer Verhinderung, insbesondere in der Zeit seiner bzw ihrer Beurlaubung sowie bis zur Neubestellung im Fall der Erledigung dieser Funktion zu vertreten.

(6) Der Stellvertreter bzw die Stellvertreterin des Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw der Betriebsfeuerwehrkommandantin werden vom Betriebsfeuerwehrkommandanten bzw der Betriebsfeuerwehrkommandantin mit Zustimmung des Betriebsinhabers bzw der Betriebsinhaberin ernannt, beurlaubt und abberufen.