Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Allgemeines zum Gesetz
II. Teil: 2. Abschnitt
013 Allgemeines
014 Aufstellung
015 Berufsfeuerwehrkommandant
016 Berufsfeuerwehrkommandant
II. Teil: 3. Abschnitt
II. Teil: 4. Abschnitt
I. Teil: Gemeinsame Bestimmungen
II. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 1. Abschnitt
III. Teil: 2. Abschnitt
III. Teil: 3. Abschnitt
III. Teil: 4. Abschnitt
IV. Teil
V. Teil
VI. Teil
VII. Teil
VIII. Teil
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Feuerwehrgesetz 2018
Abschnitt: II. Teil: 2. Abschnitt
Inhalt: 2. Abschnitt

Berufsfeuerwehr
Paragraf: § 016
Kurztext: Berufsfeuerwehrkommandant
Text: bzw Berufsfeuerwehrkommandantin

(1) Die Berufsfeuerwehr wird vom Berufsfeuerwehrkommandanten bzw der Berufsfeuerwehrkommandantin geführt. Die Angehörigen der Berufsfeuerwehr haben unbeschadet der nach den dienstrechtlichen Vorschriften gegebenen Anordnungsbefugnisse ihren Feuerwehrdienst den Anweisungen des Berufsfeuerwehrkommandanten bzw der Berufsfeuerwehrkommandantin entsprechend zu leisten und diesen bzw diese auch sonst bei der Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr nach Kräften zu unterstützen.

(2) Der Berufsfeuerwehrkommandant bzw die Berufsfeuerwehrkommandantin ist dem Bürgermeister bzw der Bürgermeisterin für die jederzeitige Erfüllung der im § 2 angeführten Aufgaben verantwortlich.

(3) Der Berufsfeuerwehrkommandant bzw die Berufsfeuerwehrkommandantin und sein bzw ihr Stellvertreter bzw sein oder ihre Stellvertreterin haben die für Berufsfeuerwehroffiziere bzw Berufsfeuerwehroffizierinnen vorgesehenen Voraussetzungen nachzuweisen. Für den Fall seiner bzw ihrer Verhinderung, insbesondere eines Urlaubes sowie zur Neubesetzung der Kommandantenstelle im Fall der Erledigung der Funktion, ist ein Stellvertreter bzw eine Stellvertreterin zu bestellen, der bzw die die gleiche Eignung wie der Kommandant bzw die Kommandantin aufzuweisen hat.

(4) Vor der Bestellung, Beurlaubung und Abberufung eines Berufsfeuerwehrkommandanten bzw einer Berufsfeuerwehrkommandantin ist der Landesfeuerwehrkommandant bzw die Landesfeuerwehrkommandantin zu hören.