Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Landesraumordnungsprogramm 2017 (VO)
Abschnitt: Paragraphen
Inhalt: 
Paragraf: § 002
Kurztext: Spezifische Ziele der Landesentwicklung
Text: Spezifische Ziele der Landesentwicklung

Zur Konkretisierung der Raumordnungsziele und -grundsätze gemäß Oö. Raumordnungs-gesetz 1994 (Oö. ROG 1994) werden folgende spezifischen Ziele festgelegt:

1. Für den Raumordnungsgrundsatz nach § 2 Abs. 1 Z 1 Oö. ROG 1994:
a) Die Landschaft ist als vernetztes System von Freiräumen für Natur, Freizeit und Erholung zu entwickeln und zu sichern, um ihre Funktion als wesentlicher Standortfaktor für den Tourismus, aber auch für den Technologie- und Forschungsstandort Oberösterreich wahrnehmen zu können;

b) Es sind energieeffiziente Siedlungsstrukturen unter Berücksichtigung der räumlichen Möglichkeiten von erneuerbaren Energiequellen zu schaffen;

c) Die Erzeugung und Vermarktung von regional verfügbaren erneuerbaren Energien soll unter Berücksichtigung der räumlichen Voraussetzungen unterstützt werden;

2. Für die Raumordnungsgrundsätze nach § 2 Abs. 1 Z 2, 3, 6, 7 und 10 Oö. ROG 1994:

a) Der polyzentrische Ansatz der Landesstruktur ist insbesondere durch die Stärkung der kleinstädtisch geprägten und der kleinregionalen Kernräume weiter zu entwickeln;

b) Stadt- und Ortszentren sind zu stärken, Handels- und Dienstleistungseinrichtungen sind in integrierten Lagen zu konzentrieren;

c) Die Standortfestlegung von öffentlichen Einrichtungen hat unter besonderer Berücksichtigung der Zentrenstruktur, der Bedeutung des Standorts für die Region und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsinfrastruktur zu erfolgen;

d) Sowohl die Abschätzung des Baulandbedarfs als auch die Standortentwicklung für Versorgungsstrukturen in den Bereichen Bildung, Gesundheit, Soziales, Kultur, Information, Sport, Verwaltung und Sicherheit ist auf den demografischen und gesellschaftlichen Wandel (Verschiebung der Altersstruktur, veränderte Familien- und Lebensstrukturen, Veränderungen im Erwerbsleben, geänderte Nutzungsansprüche, usw.) abzustimmen;

e) Die Siedlungsentwicklung soll sich in Abhängigkeit zur jeweiligen Bedienungsqualität verstärkt an den Einzugsbereichen des öffentlichen Verkehrs orientieren, insbesondere ist im Einzugsbereich von Haltestellen der Hauptachsen des öffentlichen Verkehrs eine maßvolle Verdichtung anzustreben;

f) Standorte für besonders kundenintensive, nicht autoaffine Einrichtungen sind insbesondere im fußläufigen Einzugsbereich von Bahnhöfen oder Haltestellen eines leistungsfähigen öffentlichen Verkehrsmittels festzulegen;

3. Für den Raumordnungsgrundsatz nach § 2 Abs. 1 Z 4 Oö. ROG 1994:
a) Die Sicherstellung der Grundversorgung der Bevölkerung mit Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs ist in allen Gemeinden anzustreben;

b) Für die Weiterentwicklung einer leistungsfähigen Wirtschaft sind die Ziele der Landesentwicklung insbesondere mit den Zielen der Energieplanung sowie mit den Zielen der Verkehrsplanung verstärkt zu verschränken;

c) Hochwertige, gut erschlossene und raumverträgliche Betriebsstandorte sind insbesondere auf der regionalen Ebene zu sichern und sollen qualitätsvoll weiterentwickelt werden;

d) Auf die räumlichen Voraussetzungen zur Sicherung der natürlichen Ressourcen ist Bedacht zu nehmen;

4. Für den Raumordnungsgrundsatz nach § 2 Abs. 1 Z 5 Oö. ROG 1994:
a) Die räumlichen Voraussetzungen für die Produktion von Nahrungs- und Futtermitteln sind zu sichern;

b) Die multifunktionale Land- und Forstwirtschaft sowie die Stärkung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe ist insbesondere durch die Sicherung der dafür erforderlichen räumlichen Voraussetzungen zu unterstützen;

5. Für den Raumordnungsgrundsatz nach § 2 Abs. 1 Z 8 Oö. ROG 1994:
a) Die räumlichen Voraussetzungen für leistungsfähige Einrichtungen der technischen Infrastruktur, des öffentlichen Verkehrs und der Kommunikation sowie entsprechende Flächen für hochrangige Infrastrukturkorridore wie Straße, Schiene, Energie- und Kommunikations-netze sind zu sichern;

b) Die räumlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Park & Ride- bzw. Bike & Ride-Anlagen sollen sowohl an regionalen Knoten als auch an Anschlusspunkten des öffentlichen Verkehrs gesichert werden;

6. Für den Raumordnungsgrundsatz nach § 2 Abs. 1 Z 9 Oö. ROG 1994:
Die räumlichen Grundlagen des Tourismus sind durch die Sicherung der landschaftlichen Qualität und Vielfalt des Landes zu erhalten;

7. Für den Raumordnungsgrundsatz nach § 2 Abs. 1 Z 10 Oö. ROG 1994:
Die Attraktivität des Lebensraums ist durch die Sicherung einer hohen Freiraumqualität, einer kompakten Siedlungsentwicklung sowie durch Verbesserung der gestalterischen Qualität von Stadt- und Ortskernen, Siedlungsrändern sowie von Gewerbe- und Handelsagglomerationen zu erhalten und auszubilden.