Kärntner Bauvorschriften
Fassung:
StF: LGBl. Nr. 56/1985
Zuletzt:
LGBl Nr 73/2019
Abschnitt:
7. Schlussbestimmungen
Inhalt:
Schlussbestimmungen
Paragraf:
§ 054
Kurztext:
Verweise
Text:
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Die Verweisung in diesem Gesetz auf das Telekommunikationsgesetz 2003 – TKG 2003 ist als Verweisung auf die Fassung BGBl. I Nr. 70/2003, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2016, zu verstehen.