Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Bezeichnung von Verkehrsflächen
002 Anbringung und Gestaltung von Straßentafeln
003 Austausch und Entfernung von Straßentafeln
004 Numerierung von Gebäuden,*
005 Anbringung und Gestaltung von Nummernschildern
006 Erneuerung, Austausch und Entfernung*
007 Verständigungspflicht
008 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
009 Strafbestimmungen
010 Übergangsbestimmungen
011 Inkrafttreten
012 Inkrafttreten
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: Gesetz über Gebäudenumerierung und Verkehrsflächenbezeichnung
Paragraf: § 005
Kurztext: Anbringung und Gestaltung von Nummernschildern
Text: (1) Die Gemeinde hat an sämtlichen nummerierten Gebäuden ein entsprechendes Nummernschild anzubringen.

(2) Die Nummernschilder sind am jeweiligen Gebäude rechts neben dem Eingang in einer Höhe von etwa 2,50 Metern anzubringen. Ein Nummernschild kann davon abweichend an einer anderen Stelle des Gebäudes oder an einem Nebengebäude, einer Einfriedung oder einer sonstigen Anlage angebracht werden, wenn es sonst von der Verkehrsfläche aus, über die der Zugang zum Gebäude erfolgt, nicht oder nicht ausreichend erkennbar wäre.

(3) Die Nummernschilder haben die Nummer des jeweiligen Gebäudes, wenn die Bezeichnung von den Ortschaften oder den Verkehrsflächen ausgehend erfolgt ist, auch den Namen der jeweiligen Ortschaft bzw. Verkehrsfläche zu enthalten.

(4) Die beabsichtigte Anbringung des Nummernschildes ist dem Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten schriftlich mitzuteilen. Bei Wohnungseigentumsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Mitteilung an diesen erfolgen. Der Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat die Anbringung und den Bestand des Nummernschildes ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Bei Streitigkeiten entscheidet der Bürgermeister auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid.

(5) Der Eigentümer des nummerierten Gebäudes bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte hat anläßlich der Anbringung des Nummernschildes einen einmaligen Beitrag zu den Kosten der Herstellung und der Anbringung des Nummernschildes zu leisten. Die Gemeinde hat durch Verordnung die Höhe des Beitrages getrennt für die Herstellung und die Anbringung des Nummernschildes höchstens kostendeckend festzusetzen. Der Bürgermeister hat den Beitrag mit schriftlichem Bescheid vorzuschreiben.

(6) Die Gemeinde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form, die Größe, die Farbe und die Gestaltung der Nummernschilder zu erlassen.