Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Bezeichnung von Verkehrsflächen
002 Anbringung und Gestaltung von Straßentafeln
003 Austausch und Entfernung von Straßentafeln
004 Numerierung von Gebäuden,*
005 Anbringung und Gestaltung von Nummernschildern
006 Erneuerung, Austausch und Entfernung*
007 Verständigungspflicht
008 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
009 Strafbestimmungen
010 Übergangsbestimmungen
011 Inkrafttreten
012 Inkrafttreten
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: Gesetz über Gebäudenumerierung und Verkehrsflächenbezeichnung
Paragraf: § 004
Kurztext: Numerierung von Gebäuden,*
Text: *Bezeichnung von Wohnungen

(1) Die Gemeinde hat die in ihrem Gebiet gelegenen Gebäude mit Nummern zu bezeichnen. Dabei ist jedem Gebäude eine Nummer zuzuweisen. Besteht ein Gebäude aus mehreren Teilen, die jeweils einen selbständigen Eingang aufweisen, so ist jedem Gebäudeteil eine Nummer zuzuweisen. Nebengebäude, wie Garagen, Gartenhäuser und dergleichen, sowie sonstige Gebäude, deren Bezeichnung auf Grund ihres Verwendungszweckes nicht erforderlich ist, sind nicht zu bezeichnen.

(2) Die Nummerierung der Gebäude hat fortlaufend nach dem Zeitpunkt ihrer Errichtung, gegebenenfalls von den einzelnen Ortschaften der Gemeinde ausgehend, zu erfolgen. Dabei ist mit der Nummer eins zu beginnen.

(3) Hat die Gemeinde die Verkehrsflächen durch eine Verordnung nach § 1 mit Namen bezeichnet, so hat die Nummerierung von den einzelnen Verkehrsflächen ausgehend zu erfolgen. Dabei sind den auf der einen Seite der Verkehrsfläche gelegenen Gebäuden, beginnend mit der Nummer eins, fortlaufend ungerade Nummern und den auf der anderen Seite der Verkehrsfläche gelegenen Gebäuden, beginnend mit der Nummer zwei, fortlaufend gerade Nummern zuzuweisen. Davon abweichend sind den an Plätzen gelegenen Gebäuden die Nummern, beginnend mit der Nummer eins, fortlaufend nach der Lage der Gebäude zuzuweisen. Wenn dies im Hinblick auf das Vorhandensein noch unverbauter Grundstücke und die zu erwartende Bautätigkeit zweckmäßig scheint, können einzelne Nummern innerhalb der fortlaufenden Reihen für die Bezeichnung allfälliger künftiger Gebäude vorbehalten werden.

(4) Die Gemeinde kann durch Verordnung unter Bedachtnahme auf eine möglichst übersichtliche Nummerierung ein anderes System für die Nummerierung der Gebäude festlegen, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse die Nummerierung der Gebäude nach Abs. 2 nicht zweckmäßig ist.

(5) Die Nummerierung hat in arabischen Ziffern zu erfolgen. Erforderlichenfalls ist eine zusätzliche buchstabenmäßige Unterteilung vorzunehmen, indem der jeweiligen Zahl die entsprechenden Kleinbuchstaben angefügt werden.

(6) Hat die Gemeinde eine Verkehrsfläche erstmalig durch eine Verordnung nach § 1 mit einem Namen bezeichnet, so sind die an dieser Verkehrsfläche gelegenen Gebäude erforderlichenfalls von der Verkehrsfläche ausgehend umzunummerieren. Dabei gilt Abs. 3 sinngemäß. Im übrigen ist eine Umnummerierung von Gebäuden nur zulässig, soweit dies, insbesondere im Hinblick auf die zwischenzeitlich erfolgte Bautätigkeit, im Interesse einer insgesamt zweckmäßigeren und übersichtlicheren Bezeichnung der in der Gemeinde bestehenden Gebäude erforderlich ist.

(7) Die Gemeinde kann für Gebäude mit mehr als einer Wohnung durch Verordnung festlegen, dass jede Wohnung zu bezeichnen ist. In der Verordnung ist insbesondere die Art der Bezeichnung, deren Kenntlichmachung sowie der Zeitpunkt, bis zu dem die Kenntlichmachung der Bezeichnung vom Eigentümer vorzunehmen ist, näher festzulegen.

(8) Der Eigentümer der Wohnung hat die Kenntlichmachung der Bezeichnung der Wohnung binnen einem Monat ab Kenntlichmachung der Gemeinde mitzuteilen.