Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Bezeichnung von Verkehrsflächen
002 Anbringung und Gestaltung von Straßentafeln
003 Austausch und Entfernung von Straßentafeln
004 Numerierung von Gebäuden,*
005 Anbringung und Gestaltung von Nummernschildern
006 Erneuerung, Austausch und Entfernung*
007 Verständigungspflicht
008 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
009 Strafbestimmungen
010 Übergangsbestimmungen
011 Inkrafttreten
012 Inkrafttreten
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: Gesetz über Gebäudenumerierung und Verkehrsflächenbezeichnung
Paragraf: § 003
Kurztext: Austausch und Entfernung von Straßentafeln
Text: (1) Für den Austausch und die Entfernung von Straßentafeln gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß. Die Gemeinde hat dabei entstandene Schäden, wie offene Bohrungen, Verputzschäden und dergleichen, zu beheben oder dem Geschädigten zu ersetzen. Über Streitigkeiten entscheiden die ordentlichen Gerichte.

(2) Erfordern Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen an einer Straße die Entfernung von auf Straßengrund angebrachten Straßentafeln und ist die Gemeinde nicht Straßenverwalter, so hat der Straßenverwalter der Gemeinde diesen Umstand unter Angabe der zu entfernenden Straßentafeln sowie der beabsichtigten Maßnahmen und des voraussichtlichen Arbeitsbeginns mindestens vier Wochen vorher anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Straßentafeln bis zum angegebenen Arbeitsbeginn zu entfernen oder der Entfernung durch den Straßenverwalter zuzustimmen. Anderenfalls ist der Straßenverwalter zur Entfernung der Straßentafeln berechtigt. Diese Bestimmungen gelten hinsichtlich der an Gebäuden, Einfriedungen oder sonstigen Anlagen angebrachten Straßentafeln im Falle von Bau- oder Erhaltungsmaßnahmen an diesen sinngemäß. Dabei tritt der Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigte an die Stelle des Straßenverwalters. Bei Streitigkeiten entscheidet der Bürgermeister auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid.

(3) Hinsichtlich der Wiederanbringung von nach Abs. 2 entfernten Straßentafeln gilt § 2 Abs. 3 sinngemäß.