Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Allgemeines zum Gesetz
Paragrafen des Gesetzes
001 Bezeichnung von Verkehrsflächen
002 Anbringung und Gestaltung von Straßentafeln
003 Austausch und Entfernung von Straßentafeln
004 Numerierung von Gebäuden,*
005 Anbringung und Gestaltung von Nummernschildern
006 Erneuerung, Austausch und Entfernung*
007 Verständigungspflicht
008 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
009 Strafbestimmungen
010 Übergangsbestimmungen
011 Inkrafttreten
012 Inkrafttreten
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Abschnitt: Paragrafen des Gesetzes
Inhalt: Gesetz über Gebäudenumerierung und Verkehrsflächenbezeichnung
Paragraf: § 002
Kurztext: Anbringung und Gestaltung von Straßentafeln
Text: (1) Die Gemeinde hat sämtliche Verkehrsflächen, die durch eine Verordnung nach § 1 mit einem Namen bezeichnet sind, mit Straßentafeln zu kennzeichnen. Die Straßentafeln sind an den zur Orientierung erforderlichen Stellen anzubringen.

(2) Die Straßentafeln sind auf Straßengrund an eigenen Ständern anzubringen. Sie können jedoch auch an Gebäuden, Einfriedungen und sonstigen Anlagen angebracht werden, wenn dies auf Grund der örtlichen Verhältnisse im Interesse der Übersichtlichkeit der Kennzeichnung, des Schutzes des Orts- oder Straßenbildes oder der Verkehrssicherheit zweckmäßiger ist. Dabei sind die Straßentafeln so anzubringen, daß die Interessen der Eigentümer der betroffenen Gebäude, Einfriedungen oder sonstigen Anlagen bzw. der sonst hierüber Verfügungsberechtigten so gering wie möglich beeinträchtigt werden. Die Straßentafeln verbleiben in jedem Fall im Eigentum der Gemeinde.

(3) Die beabsichtigte Anbringung einer Straßentafel ist dem Eigentümer des betroffenen Gebäudes oder der betroffenen Anlage bzw. dem sonst hierüber Verfügungsberechtigten, wenn die Anbringung auf Straßengrund erfolgt und die Gemeinde nicht Straßenverwalter ist, dem jeweiligen Straßenverwalter, schriftlich mitzuteilen. Bei Wohnungseigentumsanlagen, für die ein gemeinsamer Verwalter bestellt ist, kann die Mitteilung an diesen erfolgen. Die im ersten Satz genannten Personen bzw. Stellen haben die Anbringung und den Bestand der Straßentafel ohne Anspruch auf Entschädigung zu dulden. Bei Streitigkeiten entscheidet der Bürgermeister auf Antrag des Betroffenen oder von Amts wegen mit schriftlichem Bescheid.

(4) Die Gemeinde hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Form, die Größe, die Farbe und die Gestaltung der Straßentafeln zu erlassen.