Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Aufzugsordnung 2016
Aufzugstechnikverordnung 2017
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
008 Antragsbeilagen für Aufzüge
009 Antragsbeilagen für Fahrtreppen und Fahrsteige
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
Bauordnung 2014
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2014
Feuerwehrgesetz 2015
Gassicherheitsgesetz 2002
Grundverkehrsgesetz 2007
Grundverkehrsverordnung
Kanalgesetz 1977
Kleingartengesetz
Kraftfahrzeugabstell­abgabe­gesetz
Photovoltaikanlagen im Grünland - SekRop PV
Planzeichenverordnung
Raumordnungsgesetz 2014
Verordnung über die Ausführung des Bebauungsplanes
VO bundeseigene Gebäude
VO Dauerschallp. bei Baulandwidmungen
Warengruppen-Verordnung 2009
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Aufzugstechnikverordnung 2017
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Beilagen zur Bewilligung
Paragraf: § 009
Kurztext: Antragsbeilagen für Fahrtreppen und Fahrsteige
Text: (1) Zu den aufzugstechnischen Beilagen gemäß § 5 NÖ AO 2016 für den Einbau einer Fahrtreppe oder eines Fahrsteiges gehören jedenfalls:
- Pläne (2-fach),

- eine Beschreibung (2-fach).

Weiters ist ein Gutachten gemäß § 10 über die Vorprüfung anzuschließen.

Die Unterlagen sind vom Verfasser und vom befugten Errichter der Fahrtreppe oder des Fahrsteiges zu unterfertigen.

(2) Die Pläne haben alle zur Beurteilung notwendigen Darstellungen mit Bemaßung zu enthalten. Insbesondere sind darzustellen:
- die Lage der Fahrtreppe oder des Fahrsteiges im Gebäude,

- die Einbausituation,

- die Fahrtreppe oder der Fahrsteig in einer Anlagenzeichnung mit Angabe der durch den Betrieb der Fahrtreppe oder des Fahrsteiges auf das Gebäude ausgeübten Einwirkungen.

(3) Die Beschreibung hat alle zur Beurteilung notwendigen Angaben zu enthalten. Insbesondere sind anzuführen:
- die Adresse des Aufstellungsortes,

- der Hersteller, der Typ der Fahrtreppe bzw. des Fahrsteiges,

- das Baujahr und die Anlagennummer,

- der Antrieb hinsichtlich Art und Lage,

- die wesentlichen Anlagendaten wie Neigungswinkel, Nenngeschwindigkeit, Förderhöhe, Auflagerabstand, Nennbreite, Stufen-/Palettentiefe und Ausführung von Stufen/Paletten/Gurt und Tragmittel,

- die Einsatzbedingungen,

- der Verlauf der Fahrbahn,

- die Verkleidung der Tragkonstruktion und die Ausführung der Balustrade,

- die Art und die Daten des Antriebssystems,

- die Art der Sicherheitseinrichtungen,

- die Art der Erfüllung der grundlegenden Sicherheitsanforderungen und die angewandten Bauvorschriften.

(4) Für wesentliche Änderungen von Fahrtreppen und Fahrsteigen (§ 7) genügen jene Unterlagen (2-fach), die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen.