Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
016 Allgemeine Pflichten, Fachkräfte
017 Verlautbarung der Überprüfungstermine
018 Heizverbot und Sperre
019 Kontrollbuch
020 Mängelmitteilung, Anzeigepflicht
021 Kontrollunterlagen
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Kehrverordnung 2016
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Pflichten der Rauchfangkehrerin bzw. des Rauchfangkehrers
Paragraf: § 016
Kurztext: Allgemeine Pflichten, Fachkräfte
Text: § 16. (1) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer ist verpflichtet, die erforderlichen Überprüfungs- und Kehrarbeiten persönlich auszuführen. Soweit durch Gesetz oder sonstige gewerberechtliche Vorschriften nichts anderes bestimmt ist, kann sie bzw. er jedoch geeignete und verlässliche Fachkräfte mit den nach dem WFPolG 2015 und dieser Verordnung vorgeschriebenen Tätigkeiten betrauen. Die Zuverlässigkeit und Eignung von Fachkräften ist durch entsprechende Belege nachzuweisen. Personen, die die entsprechende Zuverlässigkeit und Eignung nicht nachweisen können, dürfen nur unter Aufsicht und Anleitung zu diesen Tätigkeiten herangezogen werden. Die zivilrechtlichen Vorschriften über die Gehilfenhaftung werden durch diese Bestimmung nicht berührt.

(2) Werden Fachkräfte gemäß Abs. 1 mit der Durchführung sicherheitsrelevanter Tätigkeiten betraut, hat die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer die ordnungsgemäße Ausführung der Tätigkeiten so zu überwachen, dass die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften jederzeit gesichert ist.

(3) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat ihre bzw. seine Tätigkeit auch nach Erlöschen ihrer bzw. seiner Bestellung bis zur Übernahme durch die Nachfolgerin bzw. den Nachfolger fortzusetzen.

(4) Wer befugt die in dieser Verordnung angeführten Tätigkeiten ausübt, ist über Auftrag der Behörde verpflichtet, die in ihr bzw. sein Fach fallenden Arbeiten gegen ortsübliches Entgelt, Hilfeleistungen bei Rauchfangbränden innerhalb seines Tätigkeitsgebietes jedoch unentgeltlich durchzuführen.