Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Allgemeines zur Verordnung
1. Abschnitt
2. Abschnitt
003 Durchführung der Überprüfung
004 Durchführung der Kehrung
005 Prüfung der ausreichenden Verbrennungsluftzufuhr
006 Durchführung des Ausbrennens von Abgasanlagen
007 Ausnahmen von der regelmäßigen Kehr-
008 Nichtbenützung von Abgasanlagen
009 Befunde über Feuerungsanlagen
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Kehrverordnung 2016
Abschnitt: 2. Abschnitt
Inhalt: Überprüfung und Kehrung
Paragraf: § 008
Kurztext: Nichtbenützung von Abgasanlagen
Text: § 8. (1) Die Nichtbenützung einer Abgasanlage (§ 16 WFPolG 2015) oder einzelner Anschlussstellen von mehrfach oder gemischt belegten Abgasanlagen ist von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer und von der Betreiberin bzw. vom Betreiber im Kontrollbuch schriftlich zu bestätigen. Unbenützte Abgasanlagen bzw. unbenützte Anschlussstellen von mehrfach oder gemischt belegten Abgasanlagen sind von der Rauchfangkehrerin bzw. vom Rauchfangkehrer als solche zu bezeichnen. Alle Anschlussstellen von unbenützten Abgasanlagen bzw. unbenützte Anschlussstellen von mehrfach oder gemischt belegten Abgasanlagen sind mit nicht brennbaren Abschlüssen fachgerecht zu verschließen. Für Überprüfungen unbenützter Abgasanlagen über Auftrag der Behörde oder der Hauseigentümerin bzw. des Hauseigentümers sind Feuerungsanlagen oder Teile derselben zugänglich zu machen.

(2) Überprüfungen gemäß § 16 Abs. 4 WFPolG 2015 von nicht benützten Abgasanlagen, in denen Vogelarten brüten, die nach naturschutzrechtlichen Bestimmungen geschützt sind, sind außerhalb der Brutzeit durchzuführen. Sollte durch technische Maßnahmen gewährleistet werden, dass die Brutnester nach der Brutzeit ohne erheblichen Aufwand und ohne Schaden für die Abgasanlage so entfernt werden können, dass der Querschnitt frei ist, und die Durchführung einer solchen technischen Maßnahme durch einen Befund gemäß § 9 dokumentiert wird, so ist diese Abgasanlage von der Überprüfpflicht gemäß § 16 Abs. 4 WFPolG 2015 ausgenommen.