Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
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Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
5a. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. Abschnitt
030 Wiederkehrende Überprüfung von Klimaanlagen
031 Fachkundige Personen
10. Abschnitt
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Abschnitt: 9. Abschnitt
Inhalt: Klimaanlagen
Paragraf: § 031
Kurztext: Fachkundige Personen
Text: § 31. (1) Fachkundige Personen für die Durchführung der Überprüfung von Klimaanlagen (§ 30) müssen über die dafür erforderlichen Kenntnisse verfügen. Über die erforderlichen Kenntnisse verfügen folgende Personen bzw. Stellen:
1. mit der Befähigung zur Ausübung des verbundenen Handwerks Heizungstechnik; Lüftungstechnik (§ 94 Z 31 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016),
2. mit der Befähigung zur Ausübung des Gewerbes Kälte- und Klimatechnik (§ 94 Z 37 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 120/2016),
3. Ziviltechnikerinnen und Ziviltechniker im Rahmen ihrer Befugnisse,
4. akkreditierte oder benannte Stellen im Rahmen des fachlichen Umfanges ihrer Akkreditierung,
5. mit der Befähigung zur Ausübung des Gewerbes Ingenieurbüros (Beratende Ingenieure) gemäß § 94 Z 69 GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBl I Nr. 32/2018.

(2) Die Kenntnisse fachkundiger Personen haben außerdem jedenfalls zu umfassen:
1. die Kenntnisse dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Verordnungen sowie der einschlägigen Normen,
2. Kenntnisse über Kälte- und Klimatechnik und Kühllastberechnungen.

(3) Soweit der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse nicht durch Befugnisse bzw. Zeugnisse nach Abs. 1 erbracht werden kann, ist er durch Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise zu erbringen, wenn durch sie der Abschluss einer gleichartigen Ausbildung an einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau nachgewiesen wird. Jeder Ausbildungsnachweis und jede Gesamtheit von Befähigungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sind den in Abs. 1 angeführten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, sofern sie eine in der Europäischen Union erworbene Ausbildung abschließen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung einer unter § 27 Abs. 1 genannten Tätigkeit dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung eines in § 27 Abs. 1 genannten Berufs vorbereiten.

(4) Insbesondere in folgenden Fällen ist die geltend gemachte Berufsqualifikation gemäß Abs. 1 Z 3 gemäß § 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, nicht gleichwertig:
1. wenn sich die geltend gemachte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von den nach dem Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, vorgeschriebenen Ausbildungsnachweisen unterscheiden oder
2. wenn die gemäß § 4 Abs. 1, 2 und 3 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, zum Befugnisumfang eines Ingenieurkonsulenten gehörenden Leistungen im Herkunftsmitgliedstaat der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs sind und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung nach den Bestimmungen des Ziviltechnikergesetzes 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 50/2016, besteht.

(5) Bei mangelnder Gleichwertigkeit der geltend gemachten Berufsqualifikation zur fachlichen Befähigung gemäß § 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 9/2008, ist gemäß § 36 Abs. 4 bis 6 Ziviltechnikergesetz 1993, BGBl. Nr. 156/1994 i.d.F. BGBl. I Nr. 9/2008, vorzugehen.