Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
5a. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
027 Fachliche Qualifikation
028 Prüfnummer, Qualitätssicherung
029 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen
9. Abschnitt
10. Abschnitt
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Abschnitt: 8. Abschnitt
Inhalt: Prüfberechtigte
Paragraf: § 027
Kurztext: Fachliche Qualifikation
Text: für die Durchführung von Überprüfungen

§ 27. (1) Zur Durchführung von einfachen Überprüfungen an Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken (§ 23) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur folgende Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden:
1. Gewerbetreibende, die im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung zur Errichtung, Änderung oder Instandsetzung der Feuerungsanlagen oder zur Durchführung von Wartungen, Untersuchungen, Überprüfungen oder Messungen an den Feuerungsanlagen befugt sind;

2. Ziviltechnikerinnen sowie Ziviltechniker mit einschlägiger Befugnis;

3. akkreditierte Überwachungs- oder Prüfstellen.

(2) Zur Durchführung von umfassenden Überprüfungen (§ 22) dürfen außer den amtlichen Sachverständigen nur Fachunternehmen oder -personen herangezogen werden, die die Voraussetzungen des § 34 Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen 2013, BGBl. I Nr. 127/2013, erfüllen.

(3) Fachunternehmen und -personen können sich zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben ihrer entsprechend befähigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer als Prüforgane bedienen; sie bleiben jedoch für die sachgemäße Durchführung dieser Aufgaben verantwortlich.

(4) Personen von Fachunternehmen oder Fachpersonen, die die Überprüfung durchführen (Prüforgane), müssen besondere Kenntnisse bzw. Grundkenntnisse auf folgenden Gebieten nachweisen können:
1. die Durchführung von Emissions- und Abgasmessungen sowie Prüfungen entsprechend den einschlägigen technischen Richtlinien einschließlich die Funktion und die Wartungserfordernisse von Messgeräten;

2. Feuerungstechnik und Emissionsfragen (Grundkenntnisse);

3. die einschlägigen Rechtsvorschriften (Grundkenntnisse).

(5) Personen, die nach den bisher geltenden Vorschriften zum Überprüfungsorgan bestellt wurden und die Anforderungen des Abs. 1 erfüllen, haben binnen einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes um die Zuteilung einer Prüfnummer gemäß § 28 Abs. 1 anzusuchen. Während dieser Zeit können sie weiter als Überprüfungsorgan tätig sein.

(6) Personen, die nach den bisher geltenden Vorschriften zum Überprüfungsorgan bestellt wurden und die Anforderungen der Abs. 1 und 2 nicht erfüllen, können diese Tätigkeit für die Dauer von einem Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes weiterhin ausüben.