Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
5a. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
020 Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber
020a Pflichten der Betreiberinnen und Betreiber*
021 Überprüfung von Feuerungsanlagen
022 Umfassende Überprüfung
022a Überprüfung von mittelgroßen Feuerungsanlagen
023 Einfache Überprüfung
024 Außerordentliche Überprüfung
025 Mängelbehebung und Sanierung
026 Überwachung
8. Abschnitt
9. Abschnitt
10. Abschnitt
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Abschnitt: 7. Abschnitt
Inhalt: Überprüfungen
Paragraf: § 024
Kurztext: Außerordentliche Überprüfung
Text: § 24. (1) Einer außerordentlichen Überprüfung sind Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerke zu unterziehen, wenn
1. der Kessel oder der Brenner der Anlage ausgetauscht, ein Brennstoffwechsel durchgeführt oder bei Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe die Art der Beschickung geändert wird, oder

2. deutliche äußere Anzeichen (z.B. starke Rauchentwicklung) für das Vorliegen einer Störung der Anlage festgestellt werden, die ein Nichteinhalten der im 4. Abschnitt festgelegten Grenzwerte vermuten lassen.

(2) Die außerordentliche Überprüfung hat im Fall des Abs. 1 Z 1 innerhalb von vier Wochen nach der Änderung, im Fall des Abs. 1 Z 2 unverzüglich zu erfolgen. Der Umfang der außerordentlichen Überprüfung hat zumindest der einer einfachen Überprüfung gemäß § 23 zu entsprechen.