Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Aufzugsgesetz 2006
Ausländergrunderwerbs­gesetz
Baulärm-Emissionsgrenz­wertverordnung
Baulärmgesetz
Baumschutzgesetz
Bauordnung für Wien
Bauplanverordnung
Bauprodukte-Registrierungsstelle- u. OIB-Tarif
Bauproduktegesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Brennstoffverordnung
Energieausweisdatenbank-Verordnung
Feuerpolizeigesetz 2015
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
012 Hintanhaltung von Luftverunreinigungen
013 Bestellung einer RauchfangkehrerIn
014 Reinigung und Wartung von Abgas-
015 Bezeichnung von Abgasanlagen
016 Nicht benützte Abgasanlagen;
017 Überprüfung auf feuerpolizeiliche Übelstände
018 Heizverbot und Sperre
019 Beseitigung feuerpolizeilicher oder
5. Abschnitt
Feuerpolizeiverordnung 2016
Garagengesetz 2008
Garagengesetz, DfVO, Ausgleichsabgabe
Garagengesetz, DfVO, Mineralöl-Abscheideanlagen
Gasanlagen, Verordnung über Ausnahmen
Gasgesetz 2006
Heizungs- und Klimaanlagen-ÜberprüfungsentgeltVO
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2015
Kanalanlagen und Einmündungsgebührengesetz
Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz
Kehrverordnung 2016
Kleinfeuerungsverordnung
Kleingartengesetz 1996
Notifizierungsgesetz
Ölfeuerungsgesetz 2006
Spielplatzverordnung
VO Anerkennung ÖNORM über Mineralöl-Abscheideanl.
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Wiener Feuerpolizeigesetz 2015
Abschnitt: 4. Abschnitt
Inhalt: Luftreinhaltung und Einschränkung von Luftverunreinigungen
Paragraf: § 013
Kurztext: Bestellung einer RauchfangkehrerIn
Text: Orig. Titel: Bestellung einer Rauchfangkehrerin bzw. eines Rauchfangkehrers; Pflichten

§ 13. (1) Die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) ist verpflichtet, für die Kehrungen nach § 14 Abs. 1 sowie für die Überprüfungen nach §§ 14 Abs. 1 und 2, 15 Abs. 2, 16 Abs. 4 und 17 Abs. 1 eine Rauchfangkehrerin oder einen Rauchfangkehrer zu bestellen, die bzw. der berechtigt ist, diese sicherheitsrelevanten Tätigkeiten sowie die weiteren sicherheitsrelevanten Tätigkeiten nach §§ 16 bis 19 im betroffenen Kehrgebiet durchzuführen. Die Bestellung ist der Behörde von der Hauseigentümerin bzw. vom Hauseigentümer (jeder Miteigentümerin und jedem Miteigentümer) unverzüglich anzuzeigen; die Anzeige hat jene Angaben zu enthalten, die zur Überprüfung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen erforderlich sind. Erlischt die Bestellung, hat die Hauseigentümerin oder der Hauseigentümer (jede Miteigentümerin und jeder Miteigentümer) unverzüglich eine andere Rauchfangkehrerin oder einen anderen Rauchfangkehrer zu bestellen und diese Tatsache der Behörde in gleicher Weise anzuzeigen. Die bisher bestellte Person hat ihre Tätigkeit auch nach Erlöschen ihrer Bestellung bis zur Übernahme durch die Nachfolgerin oder den Nachfolger fortzusetzen.

(2) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer ist über Auftrag der Behörde zur Ausführung der in ihr bzw. sein Fach fallenden Arbeiten gegen ortsübliches Entgelt verpflichtet. Bei Rauchfangbränden innerhalb ihres bzw. seines Tätigkeitsgebietes hat sie bzw. er unentgeltliche Hilfe zu leisten.

(3) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat die erforderlichen Kehr- und Überprüfungsarbeiten entweder persönlich oder unter ihrer bzw. seiner Mitverantwortung und Kontrolle durch Fachkräfte ordnungsgemäß so vorzunehmen, dass jede vermeidbare Verunreinigung oder Beschädigung fremden Eigentums vermieden wird. Dabei ist mit gebotener Vorsicht gegen das Entstehen oder die Ausbreitung eines Brandes vorzugehen.

(4) Die Rauchfangkehrerin bzw. der Rauchfangkehrer hat die für eine behördliche Kontrolle nötigen Aufzeichnungen zu führen; jede Person ist verpflichtet, dieser bzw. diesem sowie den Behördenorganen die zur Feststellung von Mängeln erforderlichen Auskünfte zu erteilen.