Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Bau­bemessungs­verordnung
Baueingabe­verordnung
Baugesetz
Bauproduktegesetz
Bautechnikverordnung
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
2.1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2.2 Brandschutz
2.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
012 Allgemeine Anforderungen
013 Sanitäreinrichtungen
014 Niederschlagswässer und Abwässer
015 Sonstige Abflüsse
016 Abfälle
017 Abgase von Feuerstätten
018 Schutz vor Feuchtigkeit
019 Nutzwasser
020 Trinkwasser
021 Schutz vor gefährlichen Immissionen
022 Belichtung und Beleuchtung
023 Lüftung und Beheizung
024 Niveau und Höhe der Räume
025 Lagerung gefährlicher Stoffe
026 OIB-Richtlinie 3
026a Gebäudeinterne Infrastrukturen
2.4 Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
2.5 Schallschutz
2.6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
3. Aufzüge und ortsfeste technische Einrichtungen
4. Inspektion von Heizungs- und Klimaanlagen
5. Ausnahmen
6. Vorbildfunktion des Landes und der Gemeinden
7. Schlussbestimmungen
Bauvorhaben Orts-u. Landschaftsschutz
DurchführungsVO zur Feuerpolizei­ordnung
Feuerpolizeiordnung
Gasgesetz
Grundverkehrsgesetz
Kinderspielplatzverordnung
Landes-Flüssiggasverordnung
Landes-Luftreinhaltegesetz
Luftreinhalteverordnung
Niederdruckgasverordnung
Notifikationsgesetz
Öltankverordnung
Planzeichen­verordnung
Raum­planungs­gesetz
Stellplatzverordnung
Vereinb. z. widmungsgem. Verwendung v. Grundeigent
VO des LH bzgl. VOen für Bundesbauten
VO Inhalt u. Form d. Erklärung n. d. GVG
VO über Inverkehrbringen v. Kleinfeuerungen
VO über Pläne ohne Umweltprüfungen
Zweitwohnsitzabgabegesetz
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Bautechnikverordnung
Abschnitt: 2.3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Inhalt: 2. Abschnitt
Besondere Bestimmungen

3. Unterabschnitt
Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
Paragraf: § 026a
Kurztext: Gebäudeinterne Infrastrukturen
Text: (1) Bei der Errichtung von Gebäuden sind hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen von einem Zugangspunkt bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen. Gebäudeinterne physische Infrastrukturen sind physische Infrastrukturen oder Anlagen am Standort des Endnutzers einschließlich Komponenten, die im gemeinsamen Eigentum stehen, die dazu bestimmt sind, leitungsgebundene oder drahtlose Zugangsnetze aufzunehmen, sofern solche Zugangsnetze geeignet sind, elektronische Kommunikationsdienste bereitzustellen und den Zugangspunkt des Gebäudes mit dem Netzabschlusspunkt zu verbinden; hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen sind gebäudeinterne physische Infrastrukturen, die dazu bestimmt sind, Komponenten von Hochgeschwindigkeitsnetzen für die elektronische Kommunikation aufzunehmen oder die Versorgung mit solchen Netzen zu ermöglichen.
(2) Bei der Errichtung von Wohngebäuden mit drei oder mehr Wohnungen ist ein Zugangspunkt vorzusehen. Zugangspunkt ist ein physischer Punkt innerhalb oder außerhalb des Gebäudes, der für Unternehmen, die öffentliche Kommunikationsnetze bereitstellen oder für deren Bereitstellung zugelassen sind, zugänglich ist und den Anschluss an die hochgeschwindigkeitsfähigen gebäudeinternen physischen Infrastrukturen ermöglicht.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten auch für umfangreiche Renovierungen solcher Gebäude. Umfangreiche Renovierungen sind Tief- oder Hochbauarbeiten am Standort des Endnutzers, die strukturelle Veränderungen an den gesamten gebäudeinternen physischen Infrastrukturen oder einem wesentlichen Teil davon umfassen und eine Baubewilligung erfordern.
(4) Die Anforderungen der Abs. 1 bis 3 gelten nicht für folgende Gebäude:

a)
Wohngebäude mit weniger als drei Wohnungen,

b)
Maisäß-, Vorsäß- und Alpgebäude,

c)
frei stehende Gebäude mit weniger als 50 m² Netto-Grundfläche,

d)
Gebäude, die nur frostfrei gehalten werden, d.h. mit einer Raumtemperatur von nicht mehr als +5 °C, sowie nicht konditionierte Gebäude,

e)
provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren.
*) Fassung LGBl.Nr. 93/2016, 67/2021