Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Richtlinien-Verordnung
Abschnitt: Paragrafen der Richtlinien-Verordnung
Inhalt: Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl Nr 23, wird verordnet:
Paragraf: § 003
Kurztext: Sicherstellung der Verfügbarkeit von Grundflächen
Text: (l) Die Gemeinde darf auf Angebot des Grundeigentümers eine
Vereinbarung nach § l Abs 3 lit b abschließen, wenn
a) dies zur Deckung des im örtlichen Entwicklungskonzept unter
Berücksichtigung der angestrebten Bevölkerungs-, Siedlungs- und
Wirtschaftsentwicklung erhobenen Baulandbedarfes erforderlich ist,
b) geeignete Grundflächen aus den in der Bauflächenbilanz
ausgewiesenen Baulandreserven zu angemessenen Preisen nicht
ausreichend verfügbar sind. Bei der Gestaltung der Vereinbarung ist
insbesondere bei verhältnismäßig kleinen, das Flächenausmaß von
3000 m2 nicht übersteigenden Grundflächen auf einen geltend ge-
machten Eigenbedarf des Grundeigentümers angemessen Rücksicht zu
nehmen.

(2) Die Sicherstellung der Verfügbarkeit von geeigneten
Grundflächen hat durch deren Erwerb durch die Gemeinde oder durch
sonstige rechtsgeschäftliche Vereinbarungen der Gemeinde mit
Grundeigentümern von zu sichernden Grundflächen, wie insbesondere
Baurechtsverträge, Optionsverträge oder Bestandsverträge, zu
erfolgen.

(3) In der Vereinbarung ist ein angemessenes Entgelt für die
Zurverfügungstellung der Grundflächen festzulegen. Wird in der
Vereinbarung die Veräußerung dieser Grundflächen an die Gemeinde
oder einen von ihr namhaft gemachten Dritten vorgesehen, darf der
zu vereinbarende Kaufpreis die Hälfte des ortsüblichen Preises von
gleichwertigen Baugrundstücken in vergleichbarer Lage nicht
unterschreiten. In der Vereinbarung ist vorzusehen, daß der
Kaufpreis in seinem Wert gesichert wird; als Grundlage für die
Feststellung von Geldwertänderungen ist der vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt verlautbarte Verbraucherpreisindex 1986
oder dessen vergleichbarer Nachfolgeindex heranzuziehen.

(4) Für den Fall der Weitergabe dieser Grundflächen innerhalb von
zehn Jahren ist sicherzustellen, daß dies höchstens zum ver-
einbarten Entgelt (Abs 3) einschließlich allfälliger Aufwendungen
erfolgt. Die Sicherstellung hat durch eine auf die Rechtsnachfol-
ger zu überbindende Vereinbarung einer Konventionalstrafe in der
Höhe des dieses Entgelt übersteigenden Mehrerlöses zugunsten des
Grundeigentümers, der diese Grundflächen zur Verfügung gestellt
hat, zu erfolgen.

(5) In der Vereinbarung ist vorzusehen, daß auf Verlangen des
Grundeigentümers die Vereinbarung nach Abs l rückabzuwickeln ist,
wenn durch die Gemeinde innerhalb von zehn Jahren nach Wirksamkeit
der in Aussicht genommenen Widmung nicht mit einer widmungsgemäßen
Bebauung der von der Vereinbarung erfaßten Grundflächen begonnen
worden oder eine Weitergabe zum Zweck einer widmungsgemäßen
Bebauung dieser Grundflächen nicht erfolgt ist.