Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: NÖ Aufzugsordnung 2016
Abschnitt: Paragraphen
Inhalt: 
Paragraf: § 008
Kurztext: Außerordentliche Überprüfung
Text: (1) Die Baubehörde hat auf Kosten des Eigentümers eine außerordentliche Überprüfung der überwachungsbedürftigen Hebeanlage durch eine Inspektionsstelle anzuordnen, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.

(2) Die Inspektionsstelle hat der Baubehörde das Ergebnis einer außerordentlichen Überprüfung schriftlich mitzuteilen.

(3) § 7 Abs. 7 gilt sinngemäß.