Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Richtlinien-Verordnung
Abschnitt: Paragrafen der Richtlinien-Verordnung
Inhalt: Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 22 Abs 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl Nr 23, wird verordnet:
Paragraf: § 001
Kurztext: Grundsätze für privatwirtschaftliche Maßnahmen ...
Text: Orig. Titel: Grundsätze für privatwirtschaftliche Maßnahmen zur Erreichung der Ziele der örtlichen Raumplanung

(l) Die Gemeinde ist berechtigt, zur Erreichung der im örtlichen
Entwicklungskonzept nach § 2 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995
festgelegten Ziele der örtlichen Raumplanung privatwirtschaftliche
Maßnahmen zu setzen (§ 22 Abs l des Gemeindeplanungsgesetzes
1995).

(2) In Gemeinden, in denen ein örtliches Entwicklungskonzept
besteht, das nicht den Bestimmungen des § 2 des Gemeindepla-
nungsgesetzes 1995 vollinhaltlich entspricht, gilt das örtliche
Entwicklungskonzept bis zur Anpassung an die Bestimmungen des
Gemeindeplanungsgesetzes 1995 als örtliches Entwicklungskonzept im
Sinne des Abs l.

(3) Zu den privatwirtschaftlichen Maßnahmen zählen insbesondere
Vereinbarungen der Gemeinde mit Grundeigentümern anläßlich
der Erlassung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen

a) zur Sicherstellung einer widmungsgemäßen Verwendung von
unbebauten Baugrundstücken innerhalb angemessener Fristen,
b) über die Sicherstellung der Verfügbarkeit von Grundflächen zur
Vorsorge für die Deckung des örtlichen Bedarfes an Bau-
grundstücken zu angemessenen Preisen,
c) über die Beteiligung der Grundeigentümer an den der Gemeinde
durch die Festlegung von Grundflächen als Bauland erwachsen-
den Kosten für Aufschließungsmaßnahmen und für die Schaffung der
sonstigen Bebauungsvoraussetzungen.

(4) Beim Abschluß und bei der inhaltlichen Gestaltung von
Vereinbarungen ist die Gleichbehandlung der in Betracht kommen-
den Vertragspartner der Gemeinden zu wahren. Eine unterschiedliche
Behandlung von Vertragspartnern darf ihre Grundlage ausschließlich
in unterschiedlichen tatsächlichen Verhältnissen, wie insbesondere
der Größe oder der Lage der betroffenen Grundflächen, deren
bisherige oder künftige Verwendung u. dgl., haben.

(5) Bei der inhaltlichen Gestaltung von Vereinbarungen sind die
verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte der Vertragspartner
der Gemeinden zu wahren und deren wirtschaftliche Interessen den
Interessen der örtlichen Raumplanung gegenüberzustellen und
gegeneinander abzuwägen; bei der Festlegung der Leistungspflichten,
zu deren Übernahme sich die Vertragspartner verpflichten, ist auf
deren Verhältnismäßigkeit zu achten.

(6) Die Vereinbarungen sind unter der aufschiebenden Bedingung
abzuschließen, daß sie erst wirksam werden dürfen, wenn die in
Aussicht genommene Flächenwidmung hinsichtlich jener Grundflächen,
auf die sich die Vereinbarung bezieht, rechtswirksam geworden ist.
In der Vereinbarung ist ausdrücklich festzuhalten, daß ihr Abschluß
keinen Rechtsanspruch auf die Erlassung oder Änderung des
Flächenwidmungsplanes begründet.

(7) In den Vereinbarungen ist die Erfüllung der Leistungs-
pflichten, zu denen sich die Vertragspartner der Gemeinden
verpflichten, durch geeignete Sicherungsmittel zu gewährleisten.
Als Sicherungsmittel dürfen nur solche vorgesehen werden, die im
Hinblick auf die mit der Vereinbarung verfolgten Interessen der
örtlichen Raumplanung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig
sind. Insbesondere kommen als Sicherungsmittel die Vereinbarung
einer Konventionalstrafe, die Bestellung einer Kaution oder
Hypothek, die Einräumung eines Optionsrechtes oder die
Übernahme einer Bürgschaft durch einen Dritten in Betracht. Bei der
Auswahl und bei der inhaltlichen Gestaltung der Sicherungsmittel
gilt Abs 5 sinngemäß.

(8) In den Vereinbarungen ist für den Fall der Weitergabe jener
Grundflächen, auf die sich die Vereinbarungen beziehen, durch die
Vertragspartner der Gemeinden an Dritte sicherzustellen, daß die
von den Vertragspartnern übernommenen Leistungspflichten auf
deren Rechtsnachfolger überbunden werden. Als Rechtsnachfolger
gelten dabei insbesondere auch Dritte, die an den vereinbarungsge-
genständlichen Grundflächen längerfristige Nutzungsrechte, wie
Bau- oder Bestandsrechte, erwerben.

(9) Die Inhalte der Vereinbarungen sind schriftlich festzuhalten.

Sie haben jedenfalls zu beinhalten:


a)
die Bezeichnung der Vertragspartner;

b)
die Bezeichnung der Grundflächen, auf die sich die Vereinbarungen beziehen, ihr Flächenausmaß und ihre gegenwärtige Widmung;

c)
die in Aussicht genommene Widmung der Grundflächen, auf die sich die Vereinbarungen beziehen;

d)
die Festlegung der Leistungspflichten, zu deren Übernahme sich die Vertragspartner der Gemeinden verpflichten;

e)
die Fristen, innerhalb derer die vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten zu erbringen sind;

f)
die Mittel zur Sicherstellung der Erfüllung der vereinbarungsgemäßen Leistungspflichten;

g)
die Regelung der Tragung der mit dem Abschluß der Vereinbarungen verbundenen Kosten;

h)
die aufschiebende Bedingung für das Wirksamwerden der Vereinbarung (Abs 6).