Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Allgemeines zum Gesetz
I. Allgemeines
001 Geltungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
003 Zulässigkeit von Bauvorhaben
003a Bauerleichterungen bei besonders schützenswer...
004 Bauverordnung
005 Bebauungsweisen und Abstände
006 entfällt
007 Bauprodukte
II. Anliegerleistung
III. Sonstige Beschränkungen d. Eigentumsrechtes
IV. Bauverfahren
V. Durchführung des Bauvorhabens u. Bauaufsicht
VI. Baubehörden und Schlußbestimmungen
Anlage
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Eignungszonen f. Errichtung PV-Anlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Baugesetz 1997
Abschnitt: I. Allgemeines
Inhalt: 1. Abschnitt - Allgemeines
Paragraf: § 003a
Kurztext: Bauerleichterungen bei besonders schützenswer...
Text: § 3a. Bei Änderung von unter Denkmalschutz stehenden Bauten sowie von Kellergebäuden im Sinne des § 13 Abs. 2 zweiter und dritter Satz sowie § 13 Abs. 3 der Verordnung der Burgenländischen Landesregierung vom 8. Juni 1977, mit der ein Entwicklungsprogramm für das „Untere Pinka- und Stremtal“ erlassen wurde, LGBl. Nr. 22, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl. Nr. 32/2000, kann die Baubehörde auf Grund der örtlichen Verhältnisse unter Berücksichtigung der jeweiligen Verwendung, der Größe, der Lage, der Art und der Umgebung des Bauwerkes Ausnahmen von den Bestimmungen des Abschnittes I. sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen hinsichtlich


1.
der Bauprodukte,

2.
der barrierefreien Gestaltung,

3.
des Wärme-, Schall- und Brandschutzes,

4.
der Raumhöhe und Raumgröße und

5.
der Fenster, Belichtungsflächen und Öffnungen

zulassen, wenn die Sicherheit von Personen hiedurch nicht gefährdet wird und die Einhaltung der in Betracht kommenden Bestimmungen aus Denkmalschutzgründen technisch unmöglich ist oder einen unverhältnismäßig hohen Mehraufwand erfordern würde.