Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Baugesetz 1997
Bauprodukte- u. Marktüberwachungsgesetz 2016
Bauverordnung 2008
Allgemeines zur Verordnung
Allgem. bautechnische Erfordernisse
1. Mechanische Festigkeit und Standsicherheit
2. Brandschutz
3. Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz
4. Nutzungssicherheit und Barrierefreiheit
5. Schallschutz
6. Energieeinsparung und Wärmeschutz
7. Richtlinien und Ausnahmen
8. Sonderbestimmungen
037 Verkehrsmäßige Erschließung
037a Gebäudeinterne Infrastruktur elektr. Kommunikation
038 Toilettenanlagen für öffentliche Gebäude und Gasts
039 Notkamin
040 Wohngebäude und Wohnhausanlagen
040a Ladestationen für Elektrofahrzeuge
041 Einfriedungen
9. Schlussbestimmungen
Anlagen
Errichtung von Photovoltaik-Freiflächenanlagen
Feuerwehrgesetz 2019
Gassicherheits­gesetz 2008
Gassicherheits­verordnung 2011
Grundverkehrs­verordnung
Grundverkehrsgesetz 2007
Heizungs- und Klimaanlagen-VO 2019
Heizungs- und Klimaanlagengesetz
Kehrgesetz 2022
Notifikationsgesetz
PlanzeichenVO dig. Flächenwidm.Pläne 2008
PlanzeichenVO f. Örtliche Entwicklungskonzepte
Raumplanungseinführungsgesetz
Raumplanungsgesetz 2019
Schutzraumverordnung
Zonierung für Windkraftanlagen im Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Burgenländische Bauverordnung 2008
Abschnitt: 8. Sonderbestimmungen
Inhalt: 8. Abschnitt
Sonderbestimmungen
Paragraf: § 037a
Kurztext: Gebäudeinterne Infrastruktur elektr. Kommunikation
Text: Gebäudeinterne Infrastruktur für die elektronische Kommunikation

(1) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden, ausgenommen Einfamilienhäuser, sind ausreichend dimensionierte hochgeschwindigkeitsfähige gebäudeinterne physische Infrastrukturen bis zu den Netzabschlusspunkten vorzusehen.

(2) Bei Neubauten und größeren Renovierungen von Gebäuden mit jeweils mehr als vier Wohneinheiten, ist ein Zugangspunkt vorzusehen.

(3) Für folgende Gebäude gelten die Anforderungen gemäß Abs. 1 und 2 nicht:
1. Wohngebäude, die nach ihrer Art nur für die Benutzung während eines begrenzten Zeitraumes je Kalenderjahr bestimmt sind und deren voraussichtlicher Energiebedarf wegen dieser eingeschränkten Nutzungszeit unter einem Viertel des Energiebedarfs bei ganzjähriger Benutzung liegt;
2. provisorische Gebäude mit einer Nutzungsdauer bis einschließlich zwei Jahren;
3. Gebäude mit einer Netto-Grundfläche von weniger als 50 m²;
4. land- und forstwirtschaftliche Wirtschaftsgebäude;
5. Sport- und Freizeitanlagen;
6. Gebäude, die für Gottesdienst und religiöse Zwecke genutzt werden;
7. Baudenkmäler und Gebäude, die als Teil eines ausgewiesenen Umfelds oder auf Grund ihres besonderen architektonischen oder historischen Werts offiziell geschützt sind;
8. Militärgebäude oder andere Gebäude, die für Zwecke der nationalen Sicherheit genutzt werden;
9. sonstige Gebäude, wenn die Erfüllung der Verpflichtung gemäß Abs. 1 und 2 unverhältnismäßig wäre.