Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
006 Betriebskontrolle
007 Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
008 Mängelbehebung und Sperre
009 Hebeanlagenbuch
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Hebeanlagengesetz
Abschnitt: 3. Abschnitt
Inhalt: Betriebsvorschriften
Paragraf: § 007
Kurztext: Regelmäßige und außerordentliche Überprüfung
Text: (1) Die Inspektionsstelle hat die Hebeanlage in regelmäßigen Abständen auf deren Betriebssicherheit zu prüfen. Werden dabei Mängel festgestellt, ist deren Behebung unter Fristsetzung aufzutragen und zu überwachen. Bei Nicht-Behebung der Mängel ist die Behörde davon in Kenntnis zu setzen. Die Intervalle und der Umfang der Überprüfungen sind von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen.

(2) Eine außerordentliche Überprüfung einer Hebeanlage kann von der Behörde auf Kosten der Betreiber mit Bescheid angeordnet werden, wenn dies aus Gründen der Sicherheit von Personen erforderlich ist.