Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Almgebäude-Abwasser-Verordnung
Altstadterhaltungs­verordnung 1982
Altstadterhaltungsgesetz 1980
Anliegerleistungsgesetz
Anpassung der Bauabgabe
Baupolizeigesetz 1997
Baupolizeiliche Formularverordnung 2002
Bauproduktegesetz
Bautechnikgesetz 2015
Bautechnikverordnung
Bauten in Kleingartengebieten
Bauten ohne Bauplatzerklärung
Bebauungsgrundlagengesetz
Beherbergungsgroßbetriebe (ROG)
Bewertungspunkteverordnung 1978
Darstellungs-VO Flächenwidmungs- u. Bebauungspläne
Fahrradabstellplätze-Verordnung
Feuerpolizeiliche Einzelöfen-­Kurzbetriebs­erklärung
Feuerpolizeiordnung 1973
Feuerwehrgesetz 2018
Flüchtlingsunterkünftegesetz 2022
Gassicherheitsgesetz
Gassicherheitsverordnung
Grundverkehrsgesetz 2023
Grundverkehrsgesetz-Durchführungs­verordnung
Hebeanlagengesetz
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
001 Anwendungsbereich
002 Begriffsbestimmungen
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
Hebeanlagenverordnung
Heizungsanlagen-Verordnung 2010
II. Schutzzonen-Erhaltungsverordnung
Interessentenbeiträgegesetz 2015
Investitions-Beschleunigungsgesetz
Kleingartengebietsverordnung
Luftreinhaltegesetz für Heizungsanlagen
Musterformulare f. nach GVG 2001 vorg. Erklärungen
Notifikationsgesetz
Ortsbildschutz-Befreiungsverordnung
Ortsbildschutzgesetz 1999
Raumordnungsgesetz 2009
Regionalverbands-Verordnung
UmweltprüfungsVO f. Raumordnungspl. u. -programme
Unterl. z. Beurteilung v. Vorhaben gem. § 46 ROG
Unterl. z. Feststellung v. Beherb.-Großbetrieben
Unterl. z. Feststellung v. Zweitwohnungsvorhaben
Unterlagen z. Feststellung v. Handelsgroß­betrieben
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabengesetz
Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden-Verordnung
Steiermark
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Salzburger Hebeanlagengesetz
Abschnitt: 1. Abschnitt
Inhalt: Allgemeines
Paragraf: § 002
Kurztext: Begriffsbestimmungen
Text: Im Sinn dieses Gesetzes gilt als:
1. Aufzug: ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt und bestimmt ist
a) nur zur Personenbeförderung,
b) zur Personen- und Güterbeförderung oder
c) nur zur Güterbeförderung, wenn der Lastträger so betretbar ist, dass eine Person ohne Schwierigkeit in den Lastträger einsteigen kann, und über Steuerungseinrichtungen verfügt, die im Inneren des Lastträgers oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind;
2. Hebeanlage: eine Anlage gemäß den Z 1 oder 3 bis 9;
3. Hebeeinrichtung für Personen: ein Hebezeug, auf das die Voraussetzungen der Z 1 zutreffen, dessen Fahrgeschwindigkeit aber 0,15 m/s nicht überschreitet;
4. Güteraufzug: ein Aufzug gemäß Z 1, der nur für den Gütertransport bestimmt ist, wenn die Voraussetzungen der Z 1 lit c nicht gegeben sind;
5. Kleingüteraufzug: ein Güteraufzug gemäß Z 4, dessen Lastträger wegen seiner Größe oder Ausführung für Personen nicht betretbar ist;
6. Treppenschrägaufzug: ein Hebezeug für Personen mit Sessel, Stehplattform oder Rollstuhlplattform, das in einer geneigten Ebene entlang einer Treppe oder einer zugänglichen geneigten Oberfläche fährt und vorwiegend für die Verwendung durch Personen mit eingeschränkter Mobilität bestimmt ist;
7. Fahrtreppe: ein Hebezeug, das zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Stufenbändern bedient und zur Beförderung von Personen in Auf- und/oder Abwärtsbewegung dient;
8. Fahrsteige: Anlage, die eine gleich hohe Ebene oder zwei unterschiedlich hohe festgelegte Ebenen mit umlaufenden Palettenbändern bedient und zur Beförderung von Personen bestimmt ist;
9. Hubtische: Hebezeuge mit einer lasttragenden Plattform, die für die Beförderung von Personen und/oder Gütern bestimmt sind und die im gesamten Bewegungsbereich starr geführt sind;
10. Lastträger: Teil der Hebeanlage, der zur Verwendung durch Personen und/oder für Güter während der Aufwärts- oder Abwärtsbeförderung oder der Fortbewegung bestimmt ist;
11. Betreiber: der Eigentümer, Inhaber oder sonst Verfügungsberechtigte über eine Hebeanlage;
12. Inspektionsstelle: eine zur Prüfung und Überwachung von Hebeanlagen befugte natürliche oder juristische Person (Hebeanlagenprüfer oder Inspektionsanstalt für Hebeanlagen).