Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Akkreditierungsgesetz
Baugesetz
Baumschutzgesetz 1989
Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013
Bautechnikverordnung 2020
Bebauungsdichteverordnung 1993
Einkaufszentrenverordnung
Erhaltung der Dachlandschaft im Schutzgebiet
Feuer- u Gefahrenpolizei­gesetz
Feuerwehrgesetz
Gasgesetz 1973
Gestaltung von Fenstern im Schutzgebiet
Grazer Altstadterhaltungsgesetz 2008
Grundverkehr, Formular für § 17-Erklärung
Grundverkehrsgesetz
Hebeanlagengesetz 2015
Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. Abschnitt
5. Abschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
029 Überwachung des Inverkehrbringens, Untersagung
030 Überwachung des Betriebes
031 Überwachung der Durchführung von Überprüfungen
032 Datenverarbeitung in der Heizungsanlagendatenbank*
033 Unabhängiges Kontrollsystem
8. Abschnitt
Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2021
Kanalgesetz 1988
Mindestanforderungsverordnung
Notifikationsgesetz 2017
Ortsbildgesetz 1977
Planzeichenverordnung 2016
Raumordnungsgesetz 2010
VO über Gestaltung von Ankündigungen/ Graz
Zertifizierungsstelle für Bauprodukte
Zweitwohnsitz- und Wohnungsleerstandsabgabegesetz
Tirol
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Heizungs- und Klimaanlagengesetz 2021 – StHKanlG
Abschnitt: 7. Abschnitt
Inhalt: Überwachung und Datenerfassung
Paragraf: § 030
Kurztext: Überwachung des Betriebes
Text: (1) Organe der Behörde haben das Recht, jederzeit und unangekündigt die Einhaltung der Vorschriften des 3. und 4. Abschnitts zu überprüfen. Sie sind dabei berechtigt, Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten oder sonstige Anlagen zu betreten, Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen, sowie deren Bauteile und Brennstofflager zu besichtigen und zu prüfen, Messungen und Überprüfungen vorzunehmen; ferner sind sie berechtigt Proben von jenen Stoffen zu entnehmen, von denen nicht feststeht, ob sie als Brennstoffe zulässig sind.

(2) Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 sind im erforderlichen Ausmaß unter möglichster Schonung der Grundstücke, Gebäude und sonstiger Anlagen sowie der Rechte der Betroffenen vorzunehmen. Für entnommene Proben gebührt keine Entschädigung.

(3) Die über diese Grundstücke, Gebäude, Betriebsräumlichkeiten und sonstigen Anlagen Verfügungsberechtigten sind verpflichtet, den Organen der Behörde die Durchführung der in Abs. 1 angeführten Tätigkeiten zu gestatten sowie die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

(4) Die Behörde hat bei festgestellten Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen mit Bescheid deren Abstellung und die Beseitigung allfälliger Mängel binnen einer angemessenen Frist aufzutragen. Die für die Überwachung der Feuerungsanlagen, Blockheizkraftwerke und Gasturbinen anfallenden Kosten sind mit Bescheid der/dem Verfügungsberechtigten aufzuerlegen, wenn die Überwachung zu dem Ergebnis führt, dass die Anlagen nicht im Einklang mit den Vorschriften dieses Gesetzes oder der dazu erlassenen Verordnungen steht und die Überwachung durch ihr oder sein Verschulden verursacht wurde.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 26/2019