Baurechts­daten­bank

Hier können Sie die wichtigsten Gesetze und Verordnungen für das Bauwesen in Österreich und seinen Bundesländern abrufen.



Baurechtsdatenbank:
Österreich
Burgenland
Kärnten
Niederösterreich
Oberösterreich
Salzburg
Steiermark
Tirol
Aufzugs- und Hebeanlagengesetz 2012
Aufzugs- und Hebeanlagenverordnung 2015
Ausgleichsabgabe für Spielplätze
Baulärmverordnung 2016
Bauordnung 2022, – TBO 2022
Bauproduktegesetz 2016
Allgemeines zum Gesetz
1. Abschnitt
10. Abschnitt
037 Kundmachungen
038 Vollstreckung
039 Kosten
040 Strafbestimmungen
041 Verarbeitung personenbezogener Daten
042 Umsetzung von Unionsrecht
043 Übergangsbestimmungen
044 Inkrafttreten, Notifikation
2. Abschnitt
3. Abschnitt
4. 1. Unterabschnitt
4. 2. Unterabschnitt
4. 3. Unterabschnitt
5. Abschnitt
6. 1. Unterabschnitt
6. Abschnitt
7. Abschnitt
8. Abschnitt
9. 1. Unterabschnitt
9. 2. Unterabschnitt
Bauunterlagenverordnung 2020
Durchführungsverordnung zu § 25a GVG 1996
Erschließungskostenfaktoren, Festlegung
Feuerpolizeiordnung 1998
Freizeitwohnsitz- und Leerstandsabgabegesetz
Gas-, Heizungs- u. Klimaanlagengesetz 2013
Gas-, Heizungs- und Klimaanlagenverordnung 2014
Gassicherheitsverordnung 2014
Gesetz über .. Zulässigkeit von Geb. im Freiland
Grundverkehrsgesetz 1996
Kostenbeitragsverordnung 2021
Notifikationsgesetz
Planzeichenverordnung 2022 - PZVO 2022
Raumordnungsgesetz 2022, - TROG 2022
Stadt- und Ortsbildschutzgesetz 2021
Stellplatzhöchstzahlenverordnung 2015
Technische Bauvorschriften 2016
Verkehrsaufschließungs- u. Ausgleichsabgabengesetz
Verkehrsflächenbezeichnung, Gebäudenummerierung
Vorbehaltsgemeindenverordnung
Vorarlberg
Wien
Detailinformation Gesetz/VO Paragraf
 
Gesetz/VO: Tiroler Bauproduktegesetz 2016
Abschnitt: 10. Abschnitt
Inhalt: Kundmachungen, Kosten, Straf- und Schlussbestimmungen
Paragraf: § 041
Kurztext: Verarbeitung personenbezogener Daten
Text: (1) Die Registrierungsstelle nach § 12, die Registerführende Stelle nach § 12 und die Zulassungsstelle nach § 18, die Marktüberwachungsbehörde und die Gemeinden sind Verantwortliche nach Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. 2016 Nr. L 119, S. 1, in den in ihre Zuständigkeiten nach diesem Gesetz fallenden Angelegenheiten. Das Amt der Tiroler Landesregierung und die Bezirksverwaltungsbehörden sind gemeinsam Verantwortliche nach Art. 26 der Datenschutz-Grundverordnung in den in die Zuständigkeit der Landesregierung oder der Bezirksverwaltungsbehörde fallenden Angelegenheiten.

(2) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen dürfen folgende Daten nachstehend angeführter Personen verarbeiten, soweit diese Daten in Verfahren nach den §§ 13 und 19 erforderlich sind:
a) von Wirtschaftsakteuren: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, technische Daten von Bauprodukten, insbesondere Prüfzeugnisse und Überwachungsberichte, technische Beschreibungen oder Angaben über Leistungsmerkmale,
b) von Sachverständigen: Identifikationsdaten, Erreichbarkeitsdaten, Daten über Befähigungen und berufsrechtliche Befugnisse.

(3) Die Registrierungsstelle darf Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Durchführung des Registrierungsverfahrens der Registerführenden Stelle und den Registrierungsstellen anderer Bundesländer übermitteln. Die Zulassungsstelle und die Registerführende Stelle dürfen Daten nach Abs. 2 zum Zweck der Durchführung des Zulassungsverfahrens den am Verfahren beteiligten Sachverständigen übermitteln. Die Registerführende Stelle führt ein öffentlich zugängliches Register.

(4) Die Marktüberwachungsbehörde darf die für die Vollziehung der Bestimmungen des V. und VI. Kapitels der Verordnung (EU) 2019/1020 und des 9. Abschnittes benötigten Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Die Übermittlung solcher Daten an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellter Staaten ist zulässig, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 20 und 22 bis 24 der Verordnung (EU) 2019/1020 erforderlich ist.

(5) Die Gemeinden, das Amt der Landesregierung und die Registrierungsstelle dürfen der Marktüberwachungsbehörde zum Zweck der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach § 30 Abs. 2 Daten nach Abs. 2 übermitteln.

(6) Die nach Abs. 1 Verantwortlichen haben personenbezogene Daten zu löschen, sobald diese für die Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden.

(7) Als Identifikationsdaten gelten:
a) bei natürlichen Personen der Familien- und der Vorname, das Geschlecht, das Geburtsdatum, allfällige akademische Grade, Standesbezeichnungen und Titel,
b) bei juristischen Personen und Personengesellschaften die gesetzliche, satzungsmäßige oder firmenmäßige Bezeichnung und hinsichtlich der vertretungsbefugten Organe die Daten nach lit. a sowie die Firmenbuchnummer, die Vereinsregisterzahl, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer und die Ordnungsnummer im Ergänzungsregister.

(8) Als Erreichbarkeitsdaten gelten Wohnsitzdaten und sonstige Adressdaten, die Telefonnummer, elektronische Kontaktdaten, wie insbesondere die E-Mail-Adresse und Telefax-Nummer, oder Verfügbarkeitsdaten.